RGBl. Nr. 188/1913
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges (XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15.
Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige besondere Bestimmungen enthält, dürfen sich höchstens drei Kriegsschiffe eines Kriegführenden zu gleicher Zeit innerhalb eines ihrer Häfen oder einer ihrer Reeden befinden.