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RGBl. Nr. 188/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges (XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 188/1913× zu XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 188/1913 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

Eine Prise darf nur wegen Seeuntüchigkeit, wegen ungünstiger See sowie wegen Mangels an Feuerungsmaterial oder an Vorräten in einen neutralen Hafen gebracht werden.

Sie muß wieder auslaufen, sobald die Ursache, die das Einlaufen rechtfertigte, weggefallen ist. Tut sie dies nicht, so muß ihr die neutrale Macht eine Aufforderung zum sofortigen Auslaufen zukommen lassen; sollte sie dieser nicht nachkommen, so muß die neutrale Macht die ihr zur Verfügung stehenden Mittel anwenden, um die Befreiung der Prise mit ihren Offizieren und ihrer Mannschaft herbeizuführen sowie um die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten.