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RGBl. Nr. 188/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges (XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 188/1913× zu XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 188/1913 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

Eine neutrale Macht muß die Bedingungen, Beschränkungen oder Verbote, die sie für die Zulassung von Kriegsschiffen oder Prisen der Kriegführenden in ihre Häfen, Reeden oder Küstengewässer aufgestellt hat, auf beide Kriegführende gleichmäßig anwenden.

Doch kann eine neutrale Macht den Zutritt zu ihren Häfen und ihren Reeden einem Kriegsschiffe untersagen, das sich den von ihr ergangenen Aufforderungen und Anweisungen nicht gefügt oder die Neutralität verletzt hat.