RGBl. Nr. 193/1913
Internationales Übereinkommen, betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3.
Der in Artikel 1 enthaltene Grundsatz ist nur für die Vertragsmächte im Falle eines Krieges zwischen zweien oder mehreren derselben rechtsverbindlich.
Der bezeichnete Grundsatz hört auf rechtsverbindlich zu sein, sobald im Falle eines Krieges zwischen Vertragsmächten sich ein Nichtvertragsstaat einem der kriegführenden Teile anschließt.