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RGBl. Nr. 193/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Internationales Übereinkommen, betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Kundmachung RGBl. Nr. 193/1913× zu Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 21.10.1913 · idF RGBl. Nr. 193/1913 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Der in Artikel 1 enthaltene Grundsatz ist nur für die Vertragsmächte im Falle eines Krieges zwischen zweien oder mehreren derselben rechtsverbindlich.

Der bezeichnete Grundsatz hört auf rechtsverbindlich zu sein, sobald im Falle eines Krieges zwischen Vertragsmächten sich ein Nichtvertragsstaat einem der kriegführenden Teile anschließt.