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RGBl. Nr. 193/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Internationales Übereinkommen, betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Kundmachung RGBl. Nr. 193/1913× zu Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 21.10.1913 · idF RGBl. Nr. 193/1913 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Das gegenwärtige Übereinkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann von den Mächten, welche die Absicht kundgegeben haben, dasselbe abzuschließen, bis 1. Oktober 1905 unterzeichnet werden; dasselbe soll sobald als möglich ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind im Haag zu hinterlegen. Über die Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll abgefaßt werden, von welchem nach jeder Hinterlegung je eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten in diplomatischem Wege übermittelt werden wird.