RGBl. Nr. 193/1913
Internationales Übereinkommen, betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
Die Mächte, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnen, werden nach dem 1. Oktober 1905 zum Beitritte zugelassen.
Sie haben zu diesem Zwecke von ihrem Beitritt die Vertragsmächte durch schriftliche Mitteilung an die niederländische Regierung, welche alle anderen Mächte hiervon verständigt, in Kenntnis zu setzen.