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RGBl. Nr. 118/1914

kundgemacht 03.06.1914 RIS↗
Kaiserliche Verordnung, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Gerichtsentlastungsnovelle)
Kundmachung RGBl. Nr. 118/1914× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 9 § 0↗RIS↗
§ 416neu
in Kraft ab 01.08.1914 · idF RGBl. Nr. 118/1914 § 416↗RIS↗

Paragraph 416,

  1. Absatz eins,Das Urtheil wird den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertigung wirksam.
  2. Absatz 2,Das Gericht ist jedoch an seine Entscheidung gebunden, sobald dieselbe verkündet oder im Falle des Paragraph 415, in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist.
  3. Absatz 3,Ein in Anwesenheit beider Parteien verkündetes Urteil auf Grund von Verzicht oder Anerkenntnis wird mit der Verkündung den Parteien gegenüber wirksam und ist in schriftlicher Ausfertigung nur auf Verlangen der Parteien zuzustellen. Das dem Klagebegehren stattgebende Versäumungsurteil wird dem Kläger gegenüber mit der Verkündung (Paragraph 414, Absatz 1) wirksam, eine Ausfertigung dieses Urteils wird dem Kläger nur auf sein Verlangen behändigt.