Absatz eins,Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämmtlicher mittels Verkaufes Execution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebüren dieser Forderungen sowie der Kosten der Execution hinreicht.
RGBl. Nr. 118/1914
Kaiserliche Verordnung, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Gerichtsentlastungsnovelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 279neu
Paragraph 279,
- Absatz 2,Für das im Versteigerungstermine aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.
- Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Ziffer 36,, RGBl. Nr. 118 aus 1914,)