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RGBl. Nr. 15/1914

kundgemacht 27.01.1914 RIS↗
Gesetz, betreffend das Dienstverhältnis der Staatsbeamten und der Staatsdienerschaft (Dienstpragmatik)
Kundmachung RGBl. Nr. 15/1914× zu GOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 9 § 0↗RIS↗
§ 67aufgehoben
in Kraft 01.01.1898 – 31.01.1914 · idF RGBl. Nr. 217/1896 · aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914 § 67↗RIS↗

Paragraph 67,

Die Verhängung eines Verweises oder einer der im Paragraph 64, unter a) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen ist nach Rechtskraft in den Personalstandesausweis des betreffenden Beamten oder Dieners einzutragen. Nach Ablauf von drei Jahren seit Ertheilung des Verweises oder Vollzug der Disciplinarstrafe kann der Beamte oder Diener bei tadelloser Aufführung um die Löschung dieser Eintragung ansuchen; zur Bewilligung sind die nach Paragraph 63,, Absatz 3, zur Entscheidung über eine Beschwerde berufenen Personen zuständig.