RGBl. Nr. 276/1914
Kaiserliche Verordnung über eine Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 597neu
Von den begünstigten letzten Anordnungen.
Paragraph 597, Bei letzten Anordnungen, welche auf Schiffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch Personen, die das vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, gültige Zeugen.