RGBl. Nr. 69/1916
Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1161neu
Konkurs.
Paragraph 1161,
Welche Wirkungen die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Konkursordnung.