RGBl. Nr. 69/1916
Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1420neu
Paragraph 1420,
Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (Paragraph 905,) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.