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RGBl. Nr. 105/1918

kundgemacht 23.03.1918 RIS↗
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 105/1918× zu GenIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsinsolvenzgesetz (GenIG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.04.1918 – 31.07.2010 · idF RGBl. Nr. 105/1918 · danach: BGBl. I Nr. 58/2010 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ist über das Vermögen einer Genossenschaft der Konkurs eröffnet worden und reicht das Vermögen zur Deckung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht hin, so ist der Abgang von den Genossenschaftern nach den folgenden Bestimmungen zu decken. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Genossenschafter auf Deckung des Abganges steht den Genossenschaftsgläubigern auch bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung nicht zu.
  2. Absatz 2,Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (Paragraphen 55,, Absatz 2, und 79 Gen. G.) können als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden.