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StGBl. Nr. 3/1918

kundgemacht 15.11.1918 RIS↗
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung, betreffend das Preß-, Vereins- und Versammlungsrecht
Kundmachung StGBl. Nr. 3/1918× zu Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 16.11.1918 · idF StGBl. Nr. 3/1918 Art. 2↗RIS↗

Ziffer 2 Die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt.

Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt.