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StGBl. Nr. 208/1919

kundgemacht 10.04.1919 RIS↗
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz über die Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
Kundmachung StGBl. Nr. 208/1919× zu Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 10.04.1919 · idF StGBl. Nr. 208/1919 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Die Legitimation ist vom Ausschusse der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach untenstehendem Formulare auszustellen und von dem Präsidenten oder einem Präsidentenstellvertreter zu unterfertigen. Sie muß den Namen und den Wohnsitz des Rechtsanwaltes enthalten und mit dem Lichtbilde und der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sein.