Rechtstracker.at

StGBl. Nr. 208/1919

kundgemacht 10.04.1919 RIS↗
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz über die Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
Kundmachung StGBl. Nr. 208/1919× zu Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 10.04.1919 · idF StGBl. Nr. 208/1919 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.