StGBl. Nr. 208/1919
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz über die Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.