Absatz eins,Die in den Paragraphen 91 und 94 bezeichneten Klagen können bei den daselbst benannten Gerichten auch dann angebracht werden, wenn diese Gerichte in Gemäßheit der über die sachliche Zuständigkeit geltenden Bestimmungen zur Entscheidung über den mittels Klage geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch an sich nicht zuständig wären.
StGBl. Nr. 116/1920
Gesetz, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Zweite Gerichtsentlastungsnovelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 95neu
Paragraph 95,
- Absatz 2,Die gemäß Paragraph 94, Absatz 1, bei einem Gerichtshof erster Instanz angebrachten Klagen und die im Paragraph 94, Absatz 2, bezeichneten Klagen, wofern sie vor rechtskräftiger Beendigung des Hauptprozesses bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht werden, gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor den Senat oder Einzelrichter (Paragraph 7 a,) des Gerichtshofes, vor dem der Hauptprozeß geführt wird. Werden jedoch die im Paragraph 94, Absatz 2, bezeichneten Klagen erst später bei einem Gerichtshof erster Instanz eingebracht, so bleibt für die Besetzung des Gerichtes der Wert des Streitgegenstandes maßgebend.