StGBl. Nr. 328/1920
Gesetz, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetznovelle 1920)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei.
Anmerkung, Zu GenG. RGBl. Nr. 70 aus 1873,)
Übertragungen von Liegenschaften eines Konsumvereines an einen anderen Konsumverein zum Zwecke der Vereinigung mehrerer Konsumvereine zu einem solchen Vereine sind von der Vermögensübertragungsgebühr befreit, wenn der Geschäftsbetrieb des übernehmenden Konsumvereines statutenmäßig auf seine Mitglieder beschränkt ist.