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StGBl. Nr. 479/1920

kundgemacht 16.10.1920 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye
Kundmachung StGBl. Nr. 479/1920× zu Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (CSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10neu
in Kraft ab 29.10.1920 · idF StGBl. Nr. 479/1920 Art. 1 § 10↗RIS↗

K.

Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird alles unter Punkt A und B fallende Schriftenmaterial, welches von der tschechoslowakischen Regierung dringend benötigt werden sollte, den beglaubigten Organen des tschechoslowakischen Delegierten in der österreichischen Sektion der Commission des reparations seitens der in Betracht kommenden österreichischen Zentralstellen mit Ausschaltung des diplomatischen Weges gegen Bestätigung so rasch als möglich kurzerhand ausgefolgt.