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StGBl. Nr. 232/1945

kundgemacht 18.12.1945 RIS↗
232. Verfassungsgesetz: 2. Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945.
Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 1945, womit verfassungsrechtliche Anordnungen aus Anlaß des Zusammentrittes des Nationalrates und der Landtage getroffen werden (2. Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945).
Kundmachung StGBl. Nr. 232/1945× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 20 § 0↗RIS↗
Art. 52geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 03.01.1930 – 30.06.1934 · idF BGBl. Nr. 1/1930 Art. 52↗RIS↗
in Kraft 19.12.1945 – 30.06.1961 · idF StGBl. Nr. 232/1945 · danach: BGBl. Nr. 155/1961 Art. 52↗RIS↗
Artikel 52. Der Nationalrat und der Länder- und Ständerat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
Schlagworte
Verwaltungsführung, politische Kontrolle, Interpellation, Anfrage,
Regierungsmitglied