Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Art. 52 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. IIArtikel 52, ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten vergleiche Artikel römisch zwei
§ 15 BVG, BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung derParagraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.
Text
Artikel 52. Der Nationalrat und der Länder- und Ständerat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
Schlagworte
Verwaltungsführung, politische Kontrolle, Interpellation, Länderrat,
Anfrage
Dokumentnummer
NOR12002440
alte Dokumentnummer
N1193012421S