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Art. 52 B-VG

Fassungen
01.08.2013 bis 31.08.2025 — BGBl. I Nr. 114/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 52 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 5/2024
Art. 5201.08.201331.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 114/2013
Art. 5201.01.200831.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 5201.10.199331.12.2007 § → § BGBl. Nr. 508/1993
Art. 5201.07.196130.09.1993 § → § BGBl. Nr. 155/1961
Art. 5219.12.194530.06.1961 § → § StGBl. Nr. 232/1945
Art. 5203.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2013,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 114/2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025danach: BGBl. I Nr. 5/2024

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 52.

  1. Absatz eins,Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
  2. Absatz eins a,Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Artikel 20, Absatz 2, weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.
  3. Absatz 2,Kontrollrechte gemäß Absatz eins, bestehen gegenüber der Bundesregierung und ihren Mitgliedern auch in bezug auf Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
  4. Absatz 3,Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
  5. Absatz 4,Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

Schlagworte

Stammkapital, Grundkapital

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40152502

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A52/NOR40152502