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StGBl. Nr. 31/1945

kundgemacht 28.06.1945 RIS↗
31. Gesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes und des Erbgesundheitsrechtes.
Gesetz vom 26. Juni 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes und des Erbgesundheitsrechtes
Kundmachung StGBl. Nr. 31/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 35 § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 30.06.1945 – 31.12.2009 · idF StGBl. Nr. 31/1945 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 28↗RIS↗

Paragraph 28

Klagebefugnis

  1. Absatz eins,Ist eine Ehe auf Grund des Paragraph 23, dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Falle des Paragraph 24, auch der Ehegatte der früheren Ehe die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
  3. Absatz 3,Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.