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StGBl. Nr. 47/1945

kundgemacht 09.07.1945 RIS↗
47. Gesetz: Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945).
Gesetz vom 3. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945).
Kundmachung StGBl. Nr. 47/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 50 § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 10.07.1945 – 31.07.1989 · idF StGBl. Nr. 47/1945 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 23↗RIS↗

Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales.

Paragraph 23,

Die Vollstreckungsbeamten und die Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei (Directoren von Grundbuchsämtern) werden vom Justizminister ernannt. Die Ernennung der übrigen Beamten der Gerichtskanzlei, einschließlich der Grundbuchsführer und der Gerichtsdiener sowohl bei den Oberlandesgerichten wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten steht den Oberlandesgerichten zu.

Die Aufnahme von Kanzleigehilfen gegen festen Gehalt erfolgt durch das Oberlandesgericht, die Aufnahme aller übrigen Kanzleigehilfen durch den Vorsteher des Gerichtes, bei dem sie beschäftigt werden sollen.

Wenn bei Ernennung eines Kanzleibeamten oder Gerichtsdieners Personen übergangen werden sollen, die nach den bestehenden Vorschriften bei Erlangung von Stellen dieser Art vorzugsweise zu berücksichtigen sind oder welchen die Stellen dieser Art vorbehalten sind, so ist der Beschluss vor Ausfertigung dem Justizminister zur Entscheidung vorzulegen.

In Ansehung der Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales des Obersten Gerichts- und Cassationshofes sowie in Ansehung der Ernennung der Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter und der Beamten und Aufseher der Gerichtshofsgefängnisse bleiben bis zur Erlassung neuer Vorschriften die bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Anordnungen in Geltung.