Rechtstracker.at

StGBl. Nr. 47/1945

kundgemacht 09.07.1945 RIS↗
47. Gesetz: Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945).
Gesetz vom 3. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945).
Kundmachung StGBl. Nr. 47/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 50 § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft 10.07.1945 – 31.07.1989 · idF StGBl. Nr. 47/1945 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 62↗RIS↗

Paragraph 62,, Gerichtsdiener.

Die Zahl der einem Gerichte zugewiesenen Diener und Gefangenenaufseher wird vom Justizminister bestimmt. Reicht sie vorübergehend wegen Behinderung eines Dieners, wegen stärkeren Geschäftsandranges oder aus anderen Gründen nicht aus, so können, falls sich dem Bedürfnis nicht durch einstweilige Zuweisung aus dem Dienerpersonal anderer Gerichte desselben Sprengels abhelfen lässt, Aushilfsdiener aufgenommen werden.

Die Aufnahme von Aushilfsdienern erfolgt mit Bewilligung des Oberlandesgerichtspräsidenten durch den Amtsvorstand.

Die Dienstverhältnisse der Diener, Aushilfsdiener und Gefangenaufseher, sowie die Aufnahme, Verwendung und Entlohnung von Zustellungsboten zu regeln, bleibt den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.