StGBl. Nr. 4/1945
4. Verfassungsgesetz: Verfassungs-Überleitungsgesetz — V-ÜG.
Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über das neuerliche Wirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (Verfassungs-Überleitungsgesetz — V-ÜG.).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 141geändertBezeichnung; Abs 1 (neu)
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zum Nationalrat, zum Bundesrat und zu den Landtagen sowie auf Antrag eines dieser gesetzgebenden Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder. Er erkennt auch über Anfechtungen von Wahlen zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern, ferner auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder, schließlich über Anfechtung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, durch die der Verlust der Mitgliedschaft zu diesen Vertretungskörpern ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. In dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat der Vertretungskörper Parteistellung.
(2) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.
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