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BGBl. I Nr. 80/2005

kundgemacht 09.08.2005 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1331 § 0↗RIS↗
Anl. 1/05geändertlit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen), lit f (entfallen), lit g (entfallen), lit a (entfallen)
in Kraft 01.09.2000 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 80/2005 Anl. 1/05↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 80/2005 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 Anl. 1/05↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
5. VERWENDUNGSGRUPPE A 5
(Mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
5.1. Eine in den Z 5.2 bis 5.4 5.4.6 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 5.5 bis 5.16 5.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
5.2. Verwendungen Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 sind ist zB:
a) im Bundesministerium für Landesverteidigung die Kanzleikraft im Referat Personaladministration bei der Leiter einer Eingangs- oder Abgangsstelle, einer Schreibstelle, einer Auskunftsstelle usw Fliegerwerft 2., dem mindestens drei Bedienstete unterstellt sind,
b) der Oberaufseher in einem Bundesmuseum, dem mindestens drei Aufseher unterstellt sind,
c) der Leiter einer Einlaufstelle eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, dem mindestens zwei Bedienstete mit einer Gesamtarbeitskapazität von 200% der Vollbeschäftigung zugeteilt sind.
5.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) der Leiter einer Eingangs- oder Abgangs oder Poststelle, einer Schreibstelle, einer Auskunftsstelle usw., soweit dieser Arbeitsplatz nicht einer höheren Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe zugeordnet werden kann, 5.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technische Hilfskraft am TGM,
b) eine Schreib- oder Sekretariatskraft, die überwiegend Reinschriften oder Abschreibarbeiten zu besorgen hat, 5.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Schwimmhallenwart am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
c) eine Signierkraft 5.3.3. im Österreichischen Statistischen Zentralamt, Bundesministerium für Landesverteidigung der Truppkommandant und Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp der Munitionslagerabteilung Grossmittel bei der Heeresmunitionsanstalt Grossmittel.
d) der Bedienstete der Fernsprechvermittlung an einer österreichischen Dienststelle im Ausland,
e) der Leiter einer Einlaufstelle eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, der nicht der Funktionsgruppe 2 zugeordnet werden kann,
f) der Mundant bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft ohne abgeschlossene Gerichtskanzleiprüfung.
5.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) der Bedienstete 5.4.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Fernsprechvermittlung Kraftfahrzeuglenker in der Flüchtlingsbetreuungsstelle Traiskirchen Zentralstelle,
b) der Bedienstete 5.4.2. im qualifizierten Aufsichts- Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Auskunftsdienst Kultur der Hilfskoch an der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt – Fachrichtung Tourismus in einem Bundesmuseum Krems (HLF Krems),
c) der Bedienstete in einer Eingangs- oder Abgangs- oder Poststelle mit Büroaufgaben, für deren Besorgung durch entsprechende Einarbeitungszeit gegebene Sachkunde erforderlich ist, 5.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung die Kanzleikraft und Postbearbeiter und Kraftfahrer bei der Kasernenbetriebsgruppe der Wallenstein Kaserne,
d) der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den der erfolgreiche Abschluß der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung erforderlich ist, 5.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung, Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp bei einer Heeresmunitionsanstalt,
e) 5.4.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Lenker eines Kraftfahrzeuges mit weniger als 7,5 t Gesamtgewicht (ausgenommen Spezialfahrzeuge) Staplerfahrer und Lagerarbeiter bei einem Heereslogistikzentrum,
f) 5.4.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Laborhilfskraft in der Staplerfahrer Abteilung „Gewässerökologie“ am Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde im Bundesamt für Wasserwirtschaft.
g) der Ladekranführer.
Fachliche Eignung
… 9 unveränderte Absätze
5.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes
5.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Facharbeiter
5.7. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13.
Fachlicher Hilfsdienst höherer Art
5.8. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.
Kraftwagenlenker
5.9. Für Kraftwagenlenker die Verwendung als Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist.
Maschinisten 5.10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
5.10. Für Maschinisten in Bereichen, für die die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist, die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen und die entsprechende Verwendung.
Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal
… 3 unveränderte Absätze
in Heeres-Munitionsanstalten
5.11. Für Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die entsprechende Verwendung.
Führer von Spezialfahrzeugen
5.12 Für Führer von Spezialfahrzeugen im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 lit. c die erforderliche Berechtigung.
Sprengmeister 5.13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
5.13. Für Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die entsprechende Verwendung.
Straßenwärter
… 4 unveränderte Absätze
5.14. Für Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst
a) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und
b) die entsprechende Verwendung.
Taucher in der Wasserbauverwaltung
5.15. Für Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung, die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die entsprechende Verwendung.
Zollagerdienst 5.16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
5.16. Im Zollagerdienst
a) eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte zwölfjährige Tätigkeit in einem Magazin oder eine gleichwertige Tätigkeit, davon zwei Jahre im Zollagerdienst der Verwendungsgruppe A 7 und
b) Verwendung als (stellvertretender) Leiter eines Zollagers (einschließlich Post- und Wertpaketlagers) der Zollverwaltung oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager (einschließlich Postpaketlager) oder als (stellvertretender) Leiter des Zollagerdienstes der Verwendungsgruppe A 7 bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder als Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt.
Definitivstellungserfordernisse:
5.17. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 5.7 bis 5.15 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.