… 4 unveränderte Absätze
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.9 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 9.10 bis 9.12 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst: Kommandant der Polizeiinspektion Spielfeld,
Hauptsachbearbeiter für Dienstrechtsangelegenheiten im Gendarmeriezentralkommando,
b) im Sicherheitswachdienst: Leiter des Verkehrsreferates beim Bezirkspolizeikommando für Liezen,
Hauptsachbearbeiter für Schulungsangelegenheiten in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe A,
Abteilung 11/2,
c) im Kriminaldienst: Kommandant der Polizeiinspektion Wien Goethegasse,
Hauptsachbearbeiter in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe C,
d) im Justizwachdienst: Kommandant der Polizeiinspektion Leonding,
Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
e) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst: Kommandant der Polizeiinspektion Lienz,
Kommandant des Gendarmeriepostens von Leonding,
b) im Sicherheitswachdienst: Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl in der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Tirol,
Dienstführender bei der Sicherheitswachabteilung I bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst: Kommandant der Polizeiinspektion Bad Ischl.
Gruppenführer in der Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung II, Sicherheitsbüro, Referat 5,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Graz-Jakomini.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst: Kommandant der Polizeiinspektion Kindberg,
Kommandant des Gendarmeriepostens von Badgastein,
b) im Sicherheitswachdienst: Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,
Dienstführender in der Gefangenenhausabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst: Kommandant der Polizeiinspektion Ötz,
Gruppenführer in der Abteilung V im Bezirkspolizeikommissariat
XVI,
d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst: Kommandant der Polizeiinspektion Matrei am Brenner,
Kommandant des Gendarmeriepostens von Krieglach,
b) im Sicherheitswachdienst: Kommandant der Polizeiinspektion Mühlbach am Hochkönig,
Dienstführender im Verkehrsunfallkommando bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
c) im Kriminaldienst: Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz.
Hauptsachbearbeiter im Kriminalbeamteninspektorat bei der Bundespolizeidirektion Wien, Personal- und PIS-Angelegenheiten,
d) im Justizwachdienst:
Justizwachkommandant der Justizanstalt Schwarzau-Gutshof.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Kriminalsachbearbeiter im Gendarmeriedienst: Mitarbeiterpool der Landeskriminalabteilung des Landespolizeikommandos für Niederösterreich,
Kommandant des Gendarmeriepostens von Annaberg,
b) Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Sicherheitswachdienst: Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,
1. Wachkommandant des Wachzimmers Hauptplatz in Wiener
Neustadt,
c) im Kriminaldienst: Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,
Gruppenführerstellvertreter in der Abteilung V beim Bezirkspolizeikommissariat XI,
d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Stein-Außenstelle Meidling im Tal.
Justizwachkommandant der Justizanstalt
Stein-Außenstelle Meidling im Tal.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Kriminalsachbearbeiter im Gendarmeriedienst: Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,
Zugskommandant einer Einsatzeinheit bei einem Landesgendarmeriekommando,
b) im Sicherheitswachdienst: Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,
1. Wachkommandant des Wachzimmers Pernau in Wels,
c) im Kriminaldienst Justizwachdienst: Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg.
Spezialsachbearbeiter in der Abteilung II, Wirtschaftspolizei, bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst: Sachbearbeiter für Einsatztraining beim Landespolizeikommando (Abteilung für Sondereinheiten) für Wien,
Sachbearbeiter auf einem Gendarmerieposten,
b) im Sicherheitswachdienst Justizwachdienst: Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg.
Funksprecher im ZI-Referat 1 - Funkleitstelle bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Spezialsachbearbeiter mit mindestens 25% Tätigkeit auf einem Spezialgebiet,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg.
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
9.9. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Gendarmeriedienst Justizwachdienst: Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).
Gruppenkommandant der Ausbildungseinheit beim Gendarmerieeinsatzkommando,
sonstige Sachbearbeiter mit Grundausbildung während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
b) im Sicherheitswachdienst:
sonstige Sachbearbeiter (Sicherheitswachebeamte),
c) im Kriminaldienst:
sonstige Sachbearbeiter (Kriminalbeamte),
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).
e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
Ausbildung
… 4 unveränderte Absätze
9.10. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 2a
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
a 9.12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
b) Dienstzeiten als gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,
d) Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001,
e) Zeiten eines Ausbildungsdienstes ab dem siebenten Monat.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Kriminaldienst
9.12. Für den Kriminaldienst gilt Z 9.11 mit folgenden Abweichungen:
a) Für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 2a ist die Zurücklegung einer mindestens vierjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
b) Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.