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BGBl. I Nr. 205/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2022
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 und das Zustellgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 205/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 554 § 0↗RIS↗
Anl. 1/09geändertlit a, lit b, lit c, lit d, lit e (neu), Anm (entfallen), lit f (neu), lit g (neu), lit h (neu), lit i (neu)
in Kraft 24.12.2020 – 29.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 153/2020 · danach: BGBl. I Nr. 205/2022 Anl. 1/09↗RIS↗
in Kraft ab 30.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 205/2022 Anl. 1/09↗RIS↗
… 19 unveränderte Absätze
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.8 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den 9.10 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Kommandant der Polizeiinspektion Spielfeld,
b) Leiter des Verkehrsreferates beim Bezirkspolizeikommando für Liezen,
c) Kommandant der Polizeiinspektion Wien Goethegasse,
d) Kommandant der Polizeiinspektion Leonding,
e) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Kommandant der Polizeiinspektion Lienz,
b) Leiterin oder Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl im Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Tirol,
c) Kommandant der Polizeiinspektion Bad Ischl.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Kommandant einer Polizeiinspektion oder Fachinspektion sofern dieser nicht einer höherwertigen Funktionsgruppe zugeordnet ist,
b) Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 113/2017)
c) im Justizwachdienst: Justizwachkommandantin oder Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,
d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant Kapellmeisterin oder Kapellmeister der Justizanstalt Wels. Justizwachmusik,
e) im Justizwachdienst: Bundeswaffenmeisterin oder Bundeswaffenmeister.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
(Anm.: lit. a und b aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 113/2017)
a) Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz,
b) im Justizwachdienst: Traktkommandantin oder Traktkommandant der Justizanstalt Sonnberg,
c) Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz im Justizwachdienst: Wachzimmerkommandantin oder Wachzimmerkommandant der Justizanstalt Asten.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion Niederösterreich,
b) Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,
c) Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,
d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Traktkommandantin oder Traktkommandant Trakt 2 Justizanstalt Stein-Außenstelle Meidling im Tal Graz-Jakomini.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,
b) Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,
c) im Justizwachdienst: Diensteinteiler in Stellvertreterin oder Stellvertreter der Wachzimmerkommandantin oder des Wachzimmerkommandanten der Justizanstalt Salzburg. Asten,
d) im Justizwachdienst: Kommandantin oder Kommandant der Vorführ- und Besucherzone der Justizanstalt Wels,
e) im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant der Abteilung A4 der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
f) im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant der Abteilung 01DFM der Justizanstalt Sonnberg,
g) im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant des Freigängerhauses Pochestraße der Justizanstalt Linz,
h) im Justizwachdienst: Betriebsleiterin oder Betriebsleiter im Betrieb Hauswerkstätte der Justizanstalt Eisenstadt,
i) im Justizwachdienst: Betriebsleiterin oder Betriebsleiter im Betrieb Schlosserei 1 der Justizanstalt Suben.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Einsatztraining in der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion Wien,
b) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Justizwachkommandanten Abteilungskommandanten der Abteilung 01UHM der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg. Salzburg,
c) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 08FGM der Justizanstalt Suben,
d) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 06KAO der Justizanstalt Graz-Jakomini,
e) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten des Freigängerhauses Pochestraße der Justizanstalt Linz,
f) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters Hauswerkstätte der Justizanstalt Eisenstadt.
9.9. Eine Verwendung der Funktionsgruppe GL ist zB: die Dienstführende oder der Dienstführende in Einsatzfunktion im Wachzimmer der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
… 9 unveränderte Absätze
Ausbildung
9.10. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist
a) die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b,
b) für jene Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2b, die mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich aufgenommen wurden, die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Gesamtdienstzeit einschließlich einer mindestens 45 Monate dauernden praktischen Verwendung im Exekutivdienst.
9.12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)