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BGBl. II Nr. 36/2024

kundgemacht 07.02.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 36/2024× zu Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 14 § 0↗RIS↗
Anl. 1/10neu
in Kraft ab 08.02.2024 · idF BGBl. II Nr. 36/2024 Anl. 1/10↗RIS↗

Anlage 1.10

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR INFORMATIONSTECHNOLOGIE IN DER LANDWIRTSCHAFT

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

1.

Religion/Ethik

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Naturwissenschaften2

römisch zwei

4.2

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.3

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Informationstechnologie in der Landwirtschaft

 

5.1

Softwareentwicklung

römisch eins

5.2

Elektrotechnik und Elektronik

römisch eins

5.3

Agrarische Systemtechnik

römisch eins

5.4

Agrarische Informationssysteme3

römisch eins

5.5

Digitale Agrarprojekte und Projektmanagement

römisch eins

5.6

Medientechnik

römisch zwei

5.7

Landtechnik

römisch eins

5.8

Landwirtschaftliche Produktion2 4

römisch eins

5.9

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.10

Laboratorium

römisch eins

5.11

Landwirtschaftliches und landtechnisches Praktikum

römisch fünf a

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 5

(römisch eins)

6.3

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache6 7

(römisch eins)

 

Informationstechnologie in der Landwirtschaft – Spezialgebiete8

römisch eins

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

römisch zwei

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

(römisch drei)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Förderunterricht

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

Elektrotechnik und Elektronik

(römisch eins)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

______________________

1 Im römisch zwei. oder römisch drei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenanzahl.

2 Mit Übungen.

3 Im römisch vier. und römisch fünf. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß der angeführten Wochenstunden.

4 Inklusive biologischer Produktion.

5 Inklusive Übungsfirmen.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Informationstechnologie in der Landwirtschaft – Spezialgebiete“.

7 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen.

8 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.