BGBl. I Nr. 80/2005
Dienstrechts-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/13geändertlit b, lit c, lit d, lit a sublit cc, sublit dd
… 3 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) Infanterieinspektor in der Zentralstelle Kommandant Heereslogistikzentrum Wien,
b) Kommandant der Lehrgruppe Technik an der Heeresversorgungsschule Fliegerregiment 2.
a) Artillerieinspektor in der Zentralstelle Kommandant Zentrum Einsatzvorbereitung,
b) Kommandant der Jägerschule Fliegerregiment 3.
a) Leiter des selbständigen Referates UN Ausbildung in der Zentralstelle Generalstabsabteilung 3 beim Kommando Landstreitkräfte,
b) Kommandant eines Aufklärungsregimentes. Heeresbekleidungsanstalt,
c) Kommandant Heereslogistikzentrum Wels.
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle Kommandant Heeresmunitionsanstalt Grossmittel,
b) Kommandant des Überwachungsgeschwaders. Heereslogistikzentrum Graz,
c) Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.
a) Referent in besonderer Verwendung in der Zentralstelle S 3 einer Brigade,
b) Fernmeldeoffizier der Fliegerdivision. Flugsicherheitsoffizier und Flugleiter und Flugverbindungsoffizier beim Kommando Fliegerregiment 2,
c) Leiter der Lehrabteilung und Hauptlehroffizier Taktik der Pioniertruppenschule,
d) Fachoffizier Controlling beim Kommando Einsatzunterstützung.
a) Referent in der Zentralstelle S 1 einer Brigade,
b) Kommandant eines Panzergrenadierbataillons Luftfahrzeugtechnik und Technischer Offizier und Prüfingenieur bei der 1. fliegertechnischen Kompanie des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
a) Kommandant der Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
b) S 3 eines Jägerbataillons,
c) Kommandant Systemwerkstättenabteilung Radar beim Heereslogistikzentrum Wien.
a) Kommandant II. Schwarm der Düsenstaffel des Überwachungsgeschwaders beim Fliegerregiment 2,
b) Kommandant der technischen Pionierkompanie bei einem Pionierbataillon,
c) Kommandant der Kampfunterstützungskompanie bei einem Jägerbataillon.
a) Stellvertretender Kommandant Lufttransportflugzeug der 1. Kompanie des Jägerbataillons 17 Lufttransportstaffel beim Fliegerregiment 3,
b) Kommandant des II. Schwarms in Einsatzoffizier Radar beim Betriebsstab der 1. Hubschrauberstaffel des Fliegerregiments 1 Luftraumüberwachungszentrale beim Kommando Luftraumüberwachung.
b) Kommandant ÜL-Gruppe und Sicherheitsoffizier Luftzielschiessen der Abteilung für FlA-Schiessen und Simulation bei der Fliegerabwehrschule.
Ausbildung und Verwendung
… 3 unveränderte Absätze
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
aa) der Z 2.11 oder
bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oder
cc) die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder
dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Diplomstudiengang "Militärische Führung" „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,
b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
c) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Diplomstudienganges "Militärische Führung" „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 24 Wochen und
d) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Diplomstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
a) anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschluß Abschluss
aa) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
bb) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
b) anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluß Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.