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BGBl. II Nr. 267/2022

kundgemacht 06.07.2022 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen sowie der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 267/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen 10 § 0↗RIS↗
Anl. 1/ThNageändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. II Nr. 411/20211. Ermächtigung für schulautonome Lehrp…: Tabelle · 2. Soweit keine schulautonomen Lehrplan…: Tabelle
vorgesehen ab 01.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 411/2021 (kundgemacht am 28.09.2021) · ersetzt durch BGBl. II Nr. 267/2022 (kundgemacht am 06.07.2022) Anl. 1/ThNa↗RIS↗
in Kraft 01.09.2022 – 31.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 267/2022 · danach: BGBl. II Nr. 1/2023 Anl. 1/ThNa↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Anlage A/ThNa
LEHRPLAN DES GYMNASIUMS MIT DIGITALEN, NATURWISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNOLOGISCHEN KOMPETENZEN AM ÖFFENTLICHEN GYMNASIUM DER STIFTUNG THERESIANISCHE AKADEMIE IN WIEN
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der Förderung der digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen.
ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der Förderung der digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen.
DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG
Wie Anlage A.
VIERTER TEIL
STUNDENTAFELN
1. UNTERSTUFE
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden 1)
Summe Unterstufe 2)
Lehrverpflich-tungsgruppe 3)
1. Kl.
2. Kl.
3. Kl.
4. Kl.
Religion
2
2
2
2
8
(III)
Deutsch
mindestens 15
(I)
Erste lebende Fremdsprache
mindestens 12
(I)
Zweite lebende Fremdsprache
mindestens 6
(I)
Latein
mindestens 3
(I)
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung
mindestens 5
III
Geographie und Wirtschaftskunde
mindestens 7
(III)
Mathematik
mindestens 13
(II)
Digitale Grundbildung
mind. 1
mind. 1
mind. 1
mind. 1
mindestens 4
III
Biologie und Umweltkunde
mindestens 7
III
Chemie
mindestens 2
(III)
Physik
mindestens 5
(III)
Musikerziehung
mindestens 6
(IVa)
Bildnerische Erziehung
mindestens 7
(IVa)
Technisches und textiles Werken
-
-
mindestens 3
(IV)
Bewegung und Sport
mindestens 13
(IVa)
Verbindliche Übungen
Berufsorientierung
-
0-1
0-1
1-2
1-4 4)
III 5)
Digitale Grundbildung Gesamtwochenstundenzahl
0-1 26-31
0-1 29-33
0-1 29-34
0-1 29-34
2-4 6) 124
III 5)
Gesamtwochenstundenzahl
26-30
29-32
29-33
29-33
120
_________________
… 6 unveränderte Absätze
1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.
2) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musischkreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
4) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
6) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (1. bis 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten. (Anm.: Fußnote 6) aufgehoben durch Art. 2 Z 66, BGBl. II Nr. 267/2022)
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:
Wie Anlage A.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden 1)
Summe Unterstufe
Lehrverpflich-tungsgruppe
1. Kl.
2. Kl.
3. Kl.
4. Kl.
Religion
2
2
2
2
8
(III)
Deutsch
4
4
4
4
16
(I)
Erste lebende Fremdsprache
4
4
4
3
15
(I)
Zweite lebende Fremdsprache
-
-
3
3
6
(I)
Latein
-
-
-
3
3
(I)
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung
-
2
2
2
6
III
Geographie und Wirtschaftskunde
2
2
1
2
7
(III)
Mathematik
4
4
3
3
14
(II)
Digitale Grundbildung
1
1
1
1
4
III
Biologie und Umweltkunde
2
1
2
2
7
III
Chemie
-
-
2
-
2
(III)
Physik
-
1
2
2
5
(III)
Musikerziehung
2
2
1
1
6
(IVa)
Bildnerische Erziehung
2
2
2
1
7
(IVa)
Technisches und textiles Werken
2
2
-
-
4
(IV)
Bewegung und Sport
4
4
3
3
14
(IVa)
Verbindliche Übungen
Berufsorientierung
x 2)
x 2)
x 2)
III 3)
Digitale Grundbildung Gesamtwochenstundenzahl
29
1 31
1 32
32
124
III 3)
Gesamtwochenstundenzahl
28
30
31
31
120
_________________
… 58 unveränderte Absätze
1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.
2) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.
3) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:
Wie Anlage A.
3. Deutschförderklassen (Unterstufe):
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
Wochenstunden pro Semester
Lehrverpflichtungsgruppen
Deutsch in der Deutschförderklasse
20
(I)
Religion
2
(III)
Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen 1)
x 2)
Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. entsprechende verbindliche Übung
Gesamtwochenstundenzahl
x 3)
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Anlage A.
_________________
1) Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2) Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3) Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie.
2. OBERSTUFE
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
Pflichtgegenstände (Kernbereich)
Summe
Oberstufe *)
Lehrverpflichtungs-gruppe 1)
Religion
8
(III)
Deutsch
mindestens 11
(I)
Erste lebende Fremdsprache
mindestens 11
(I)
Latein
mindestens 12
(I)
Zweite lebende Fremdsprache
mindestens 12
(I)
Geschichte und Sozialkunde / Politische Bildung
mindestens 6
III
Geographie und Wirtschaftskunde
mindestens 6
(III)
Mathematik
mindestens 11
(II)
Biologie und Umweltkunde
mindestens 6
III
Chemie
mindestens 4
(III)
Physik
mindestens 6
(III)
Darstellende Geometrie
mindestens 4
(II)
Psychologie und Philosophie
mindestens 4
III
Informatik
mindestens 4
II
Musikerziehung
mindestens 3
(IVa)
Bildnerische Erziehung
mindestens 3
(IVa)
alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung
mindestens 4
(IVa)
Bewegung und Sport
mindestens 8 2)
(IVa)
Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich
123
autonomer Bereich
schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände
4-8
schulautonom 3)
höchstens 9
Summe autonomer Bereich
13
Gesamtwochenstundenzahl
136
_________________
*) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:
1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.
1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.
2) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.
3) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
aa) Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden 1)
Summe Oberstufe
Lehrverpflich-tungsgruppe
5. Kl.
6. Kl.
7. Kl.
8. Kl.
Religion/Ethik 2)
2
2
2
2
8
(III/III)
Deutsch
3
2
3
3
11
(I)
Erste lebende Fremdsprache
2
3
3
3
11
(I)
Latein
3
3
3
3
12
(I)
Zweite lebende Fremdsprache
3
3
3
3
12
(I)
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung
1
2
2
2
7
III
Geographie und Wirtschaftskunde
2
1
2
2
7
(III)
Mathematik
2
3
3
3
11
(II)
Biologie und Umweltkunde
2
3
1
2
8
III
Chemie
-
1
2
2
5
(III)
Physik
-
2
2
3
7
(III)
Darstellende Geometrie
-
-
2
2
4
(II)
Psychologie und Philosophie
-
-
2
2
4
III
Informatik
2
2
-
-
4
II
Musikerziehung
2
1
2 1)
2 1)
3
+4
(IVa)
Bildnerische Erziehung
2
1
3
(IVa)
Bewegung und Sport
3
2
2
2
9
(IVa)
Summe der Pflichtgegenstände
29
31
34
36
130
bb) Wahlpflichtgegenstände
6
6
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)
136
_________________
1) Alternative Pflichtgegenstände.
2) Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.
bb) Wahlpflichtgegenstände:
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
b) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
d) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
e) DEUTSCHFÖRDERKLASSE (OBERSTUFE)
Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Wochenstunden pro Semester
Lehrverpflichtungsgruppen
Deutsch in der Deutschförderklasse
20
(I)
Religion
2
(III)
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände 1)
x 2)
Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand
Gesamtwochenstundenzahl
x 3)
Freigegenstände und unverbindliche Übungen:
Wie Lehrplan der Oberstufe des Gymnasiums, Anlage A.
____________________
1) Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.
2) Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.
3) Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie.
FÜNFTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände:
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, mit folgender Ergänzung bzw. Änderung:
DARSTELLENDE GEOMETRIE
Wie Lehrplan des Realgymnasiums, Anlage A.
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN
Wie Anlage A, mit folgender Abweichung:
Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände
Für die weiteren Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände ist der jeweilige Lehrstoff wie in diesem Teil anzuwenden unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers.