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BGBl. Nr. 538/1974

kundgemacht 28.08.1974 RIS↗
538. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit samt Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ZUR VERMINDERUNG DER STAATENLOSIGKEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 538/1974× zu Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 13.12.1975 · idF BGBl. Nr. 538/1974 Anl. 1↗RIS↗

Erklärungen der Republik Österreich
Erklärungen zu Artikel 8, Absatz 3, lit. a, Punkte i und ii

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staatsbürgerschaft zu entziehen, die freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt.

(Paragraph 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.)

Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staatsbürgerschaft zu entziehen, die im Dienst eines fremden Staates steht, wenn sie durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt

(Paragraph 33 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.)