Diese Verordnung ist auch auf die Beförderung mit Wasser nicht mischbarer, brennbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt über 100 Grad C, die nicht dem ADR unterliegen, in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks anzuwenden. Die Beförderung dieser Flüssigkeiten in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen oder Aufsetztanks) ist zulässig, ausgenommen in Tanks aus verstärkten Kunststoffen.
- Litera aFür die Bestimmung des Flammpunktes gelten die Vorschriften im Anhang A.3 des ADR.
- Litera bNicht als flüssig im Sinne dieses Anhanges gelten Mineralölprodukte, die entweder eine Viskosität nach ISO 3104-1976 oder ISO 3105-1976 von mehr als 12 cSt bei 100 GradC aufweisen, wie bestimmte Heizöle, und Mineralölprodukte, deren Erweichungspunkt mit Ring und Kugel nach ÖNORM C 9250 Teil 6 (März 1969) über 37 Grad C liegt, wie bestimmte Bitumina.