(Übersetzung) VERBOTSLISTE 2005
NEUE REFERENZLISTE DER GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND International Standard
VERBOTENEN METHODEN INKRAFTTRETEN: 1. Jänner 2005
S1. STIMULANZIEN Die Anwendung aller Arzneimittel sollte sich auf medizinisch
Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L-) Isomere gehören, sind verboten: gerechtfertigte Indikationen beschränken.
Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin *1), Clobenzorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin *2), Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin *2), Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prolintan, Selegilin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlichen pharmakologischen Wirkungen *3).
____________________________________________________________________
*1) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt. WIRKSTOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VON
*2) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt. *3 WETTKÄMPFEN) Die in das Überwachungsprogramm für 2004 aufgenommenen Wirkstoffe gelten nicht als verbotene Wirkstoffe. VERBOTEN SIND
____________________________________________________________________
S2. NARKOTIKA VERBOTENE WIRKSTOFFE
Die folgenden Narkotika sind verboten: S1. ANABOLE WIRKSTOFFE
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.
S3. CANNABINOIDE
Cannabinoide (z. B. Haschisch, Marihuana) sind verboten.
S4. ANABOLE WIRKSTOFFE
Anabole Wirkstoffe sind verboten.
1. Anabol-androgene Steroide (AAS)
a. Zu den exogenen *1) Exogene* AAS gehören unter anderem, einschließlich 18-alpha-homo-17-beta-hydroxyestr-4-en-3-on; Bolasteron;
Androstadienon, Bolasteron, Boldenon, Boldion, Clostebol, Danazol, Dehydrochloromethyltestosteron, Delta-1-androstene-3,17-dion, Drostanolon, Drostanediol, Fluoxymesteron, Formebolon, Gestrinon, 4-Hydroxytestosteron, 4-Hydroxy-19-nortestosteron, Mestenolon, Mesterolon, Methandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norbolethon, Norethandrolon, Oxabolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Quinbolon, Stanozolol, Stenbolone, 1-Testosteron (Delta- 1-dihydrotestosteron), Trenbolon und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en) Boldenon; Boldion; Calusteron; Clostebol; Danazol;
Dehydrochloromethyltestosteron; Delta-1-androsten-3,17-dion;
Delta-1-Androstendiol; Delta-1-dihydrotestosteron; Drostanolon;
Ethylestrenol; Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol; Gestrinon;
4-Hydroxytestosteron; 4-Hydroxy-19-nortestosteron; Mestanolon;
Mesterolon; Metenolon; Methandienon; Methandriol; Methyldienolon;
Methyltrienolon; Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon;
19-Norandrostendiol; 19-Norandrostendion; Norbolethon;
Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron;
Oxymetholon; Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon;
Tetrahydrogestrinon; Trenbolon und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en).
____________________________________________________________________ * Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “exogen”
auf einen Wirkstoff, der vom Körper nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.
b. Zu den endogenen *2) Endogene** AAS gehören unter anderem:
Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en). Kann ein verbotener Wirkstoff (wie oben aufgeführt) vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers derart vom normalerweise beim Menschen anzutreffenden Wertebereich abweicht, dass die Konzentration bzw. das Verhältnis nicht mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn der Sportler nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers einem pathologischen oder physiologischen Zustand zuzuschreiben ist. In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird das Labor ein von der Norm abweichendes Ergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist. Ist das Laborergebnis nicht schlüssig und wird keine im vorherigen Absatz beschriebene Konzentration gefunden, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung, etwa in Form eines Vergleichs mit Referenzsteroidprofilen, durch, um festzustellen, ob es ernstzunehmende Anzeichen für einen möglichen Gebrauch verbotener Wirkstoffe gibt. Androstendiol (Androst-5-en-3-beta, 17-beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion), Dehydroepiandrosteron (DHEA);
Hat das Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) im Urin als sechs zu eins (6:1) gemeldet, so ist eine weitere Untersuchung zwingend, um festzustellen, ob das Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist. Dihydrotestosteron; Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere:
In beiden Fällen enthält die Untersuchung eine Bewertung früherer Tests, nachfolgender Tests und/oder Ergebnisse endokriner Untersuchungen. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so hat sich der Sportler einer endokrinen Untersuchung zu unterziehen oder ist ohne Vorankündigung über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens drei Mal zu testen. 5-alpha-androstan-3-alpha, 17-alpha-diol;
Mangelnde Mitarbeit des Sportlers bei den Untersuchungen führt dazu, dass von der Probe des Sportlers angenommen wird, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält. 5-alpha-androstan-3-alpha, 17-beta-diol;
____________________________________________________________________ *1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “exogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann. 5-alpha-androstan-3-beta, 17-alpha-diol;
*2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “endogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann. 5-alpha-androstan-3-beta, 17-beta-diol; androst-4-en-3-alpha, 17-alpha-diol; androst-4-en-3-alpha, 17-beta-diol;
____________________________________________________________________ androst-4-en-3-beta, 17-alpha-diol; androst-5-en-3-alpha, 17-alpha-diol; androst-5-en-3-alpha, 17-beta-diol;
androst-5-en-3-beta, 17-alpha-diol; 4-androstendiol (androst-4-en-3-beta, 17-beta-diol); 5-androstendion (androst-5-en-3, 17-dione); epi-dihydrostestoron;
3-alpha-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on;
3-beta-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 19-norandrosteron;
19-noretiocholanolon.
Kann ein verbotener Wirkstoff (wie oben aufgeführt) vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers derart vom normalerweise beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn der Sportler nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist. In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird das Labor ein von der Norm abweichendes Ergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist.
Ist das Laborergebnis nicht schlüssig und wird keine im vorherigen Absatz beschriebene Konzentration gefunden, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung, etwa in Form eines Vergleichs mit Referenzsteroidprofilen, durch, um festzustellen, ob es ernst zu nehmende Anzeichen für einen möglichen Gebrauch verbotener Wirkstoffe gibt.
Hat das Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) im Urin als vier (4) zu ein (1) gemeldet, so ist eine weitere Untersuchung zwingend, um festzustellen, ob das Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist, es sei denn, das Labor meldet ein von der Norm abweichendes Ergebnis, das auf einer zuverlässigen analytischen Methode beruht und das zeigt, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist.
Im Fall einer Untersuchung bezieht diese eine Bewertung früherer und/oder nachfolgender Tests ein. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so ist der Sportler über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unangekündigt zu kontrollieren. Arbeitet ein Sportler bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Probe des Sportlers einen verbotenen Wirkstoff enthält.
____________________________________________________________________ ** Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff
“endogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.
2. Andere anabole Wirkstoffe Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem
Clenbuterol, Zeranol, Zilpaterol.
S5. PEPTIDHORMONE S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE
Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en biologischer/n Wirkung (en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten:
1. Erythropoietin (EPO);
2. Wachstumshormon (hGH) und, Somatomedin C (IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);
3. Choriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern Gonadotropine (LH, hCG);
4. Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern Insulin;
5. Insulin Kortikotropine.
6. Corticotropin Kann der Sportler nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Sportlers derart über den normalerweise beim Menschen anzutreffenden Normbereich hinausgeht/hinausgehen, so dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind. Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, wird als von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet.
Kann der Sportler nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder die relevanten Verhältnisse in der Probe des Sportlers derart über den normalerweise beim Menschen anzutreffenden Wertebereich hinausgeht/hinausgehen, dass sie nicht mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind. S3. BETA-2 AGONISTEN
Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff nicht das natürlicherweise vorhandene Hormon ist, wird als von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet. Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten. Für die Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch (Therapeutic Use Exemption) erforderlich. Abweichend hiervon ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung angewendet werden, eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch nach dem verkürzten Verfahren (abbreviated Therapeutic Use Exemption) erforderlich.
S6. BETA-2-AGONISTEN Trotz der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzentration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es sei denn, der Sportler beweist, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge des therapeutischen Gebrauchs von inhaliertem Salbutamol war.
Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten; hiervon ausgenommen sind Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, die durch Inhalation nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung zugelassen sind. Eine ärztliche Mitteilung in Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs (TUE) ist erforderlich. S4. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG
Trotz der Anerkennung einer Ausnahme wegen therapeutischen Gebrauchs wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzentration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es sei denn, der Sportler beweist, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge des therapeutischen Gebrauchs von inhaliertem Salbutamol war. Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:
S7. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG 1. Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.
Aromatasehemmer, Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen Sportlern verboten. 2. Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.
S8. MASKIERUNGSMITTEL 3. Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter anderem Clomiphen, Cyclofenil, Fulvestrant.
Maskierungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Wirkstoffe zu behindern, deren Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken oder hämatologische Parameter zu verändern. Zu den Maskierungsmitteln gehören u.a. Diuretika *1), Epitestosteron, Probenecid, Plasmaexpander (zum Beispiel Dextran, Hydroxyäthylstärke). S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL
____________________________________________________________________ *1) Eine ärztliche Genehmigung in Übereinstimmung mit Abschnitt 7 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs ist nicht gültig, wenn der Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen. Diuretika und andere Maskierungsmittel sind verboten. Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem
Diuretika*), Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hemmer (zum Beispiel Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke).
Zu den Diuretika gehören
Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Mersalyl Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid) und, Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n biologischer/n Wirkung(en). ____________________________________________________________________ * Eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch ist nicht
____________________________________________________________________ gültig, wenn der Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.
S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE
Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für alle anderen Wege der Verabreichung ist eine ärztliche Mitteilung in Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs erforderlich.
VERBOTENE METHODEN
M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS
Folgende Methoden sind verboten:
a. Blutdoping: Der Begriff “Blutdoping” bezeichnet den Gebrauch von Blutdoping einschließlich des Gebrauchs von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen.
eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit er nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen ist. b. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).
b. Der Gebrauch von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION
oder die Abgabe von Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel Erythropoietinen, Produkten mit verändertem Hämoglobin, u.a. Blutersatzstoffen auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten, Perfluorchemikalien und Efaproxiral (RSR 13). Folgendes ist verboten:
M2. PHARMAKOLOGISCHE, CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die bei Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern.
Der Begriff “pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation” bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln, zur Veränderung, versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderung der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von Testosteron- und Epitestosteronkonzentrationen. Hierunter fallen unter anderem die intravenöse Infusion**, die Katheterisierung und der Austausch von Urin.
M3. GENDOPING
Der Begriff “Gen- oder Zelldoping” bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Sportlers erhöhen können. Die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.
IN UND AUßERHALB VON WETTKÄMPFEN
VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN
VERBOTENE WIRKSTOFFE
(Alle nachfolgend aufgeführten Kategorien beziehen sich auf alle Wirkstoffe und Methoden im jeweiligen Abschnitt)
S4. ANABOLE WIRKSTOFFE
S5. PEPTIDHORMONE
S6. BETA-2-AGONISTEN *1)
____________________________________________________________________
*1) (Nur Clenbuterol und Salbutamol (Letzteres nur, wenn dessen **) Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen
Konzentration im Urin größer als 1000 Nanogramm/ml ist der gerechtfertigten akuten medizinischen Behandlung.))
____________________________________________________________________
S7. IM WETTKAMPF VERBOTENE WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG UND METHODEN
S8. MASKIERUNGSMITTEL ____________________________________________________________________
VERBOTENE METHODEN Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S2 bis S5 und M1
M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:
M2. PHARMAKOLOGISCHE, CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION VERBOTENE WIRKSTOFFE
M3. GENDOPING S6. STIMULANZIEN
BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L-) Isomere gehören, sind verboten:
P.1 ALKOHOL Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin*, Clobenzorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin**, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin**, Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prolintan, Selegilin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en)***.
Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Bluttests. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben. Ist kein Grenzwert angegeben, so stellt das Vorhandensein jeder Alkoholmenge einen Dopingverstoß dar. HINWEIS: Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.
Luftsport (FAI) (0.20 g/L) ____________________________________________________________________
Bogenschießen (FITA) (0.10 g/L) * Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin
Motorsport (FIA) 5 Mikrogramm/ml übersteigt.
Billard (WCBS) ** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre
Boule (CMSB) (0.50 g/L) Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt. *** Die in das Überwachungsprogramm für 2005 aufgenommenen
Gymnastik (FIG) Wirkstoffe (0.10 g/LBupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.
Karate (WKF) (0.40 g/L) S7. NARKOTIKA
Moderner Fünfkampf (UIPM) (0.10 g/L) für die Disziplin Moderner Die folgenden Narkotika sind verboten:
Fünfkampf Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.
Motorradsport (FIM) S8. CANNABINOIDE
Rollsport (FIRS) Cannabinoide (0.02 g/Lzum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.
Skifahren (FIS) S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE
Triathlon (ITU) (0.40 g/L) Alle Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch erforderlich.
Ringen (FILA) Für alle anderen Verabreichungswege ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch nach dem verkürzten Verfahren erforderlich. Präparate zur Anwendung auf der Haut sind nicht verboten.
P.2 BETA-BLOCKER ____________________________________________________________________
Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten: BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE
Luftsport (FAI) ____________________________________________________________________
Bogenschießen (FITA) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten) P1. ALKOHOL
Motorsport Alkohol (FIAEthanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben.
Billard (WCBS) ____________________________________________________________________
Bob - Luftsport (FIBTFAI) (0.20 g/L) o Moderner Fünfkampf
Boule - Bogenschießen (CMSBUIPM) (0.10 g/L)
Bridge (FMBFITA) (0.10 g/L) für Disziplinen,
Schach - Motorsport (FIDEFIA) (0.10 g/L) bei denen Schießen
Curling - Billard (WCFWCBS) (0.20 g/L) eingeschlossen ist
Gymnastik - Boules (FIGCMSB) (0.10 g/L) o Motorradsport (FIM) (0.00 g/L)
Moderner Fünfkampf - Karate (IUPMWKF) für die Disziplin Moderner Fünfkampf (0.10 g/L) o Skifahren (FIS) (0.10 g/L)
Motorradsport (FIM) ____________________________________________________________________
Kegeln (FIQ) P2. BETA-BLOCKER
Segeln (ISAF) nur Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot) Wenn nicht anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden
Schießen (ISSF) (auch außerhalb von Wettkämpfen Sportarten nur im Wettkampf verboten):
Skifahren (FIS) Skispringen und Freistilsnowboard ____________________________________________________________________
Schwimmen - Flugsport (FINAFAI) Springen und Synchronschwimmen o Moderner Fünfkampf (UIPM) für
Ringen - Bogenschießen (FILAFITA) auch Disziplinen, bei denen Schießen
außerhalb von Wettkämpfen eingeschlossen ist
verboten) o Kegeln (FIQ)
- Motorsport (FIA) o Segeln (ISAF) nur für
- Billard (WCBS) Steuermänner beim Match Race
- Bob (FIBT) (Boot gegen Boot)
- Boules (CMSB) o Schießen (ISSF) (auch außerhalb
- Bridge (FMB) von Wettkämpfen verboten)
- Schach (FIDE) o Skifahren (FIS) Skispringen und
- Curling (WCF) Freistilsnowboard
- Gymnastik (FIG) o Schwimmen (FINA) Springen und
- Motorradsport (FIM) Synchronschwimmen
o Ringen (FILA)
____________________________________________________________________
Zu den Betablockern gehören unter anderem
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.
P.3 DIURETIKA ____________________________________________________________________
Diuretika sind als Maskierungsmittel in und außerhalb von Wettkämpfen in allen Sportarten verboten. Jedoch dürfen in den im Folgenden genannten gewichtsklassenbezogenen Sportarten und Sportarten, bei denen Gewichtsverlust leistungssteigernd wirken kann, bei der Anwendung von Diuretika keine Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs gemacht werden. SPEZIFISCHE WIRKSTOFFE*
Body-Building (IFBB) ____________________________________________________________________
Boxen (AIBA) “Spezifische Wirkstoffe”* sind unten angeführt:
Judo (IJF) Ephedrin, L-Methylamphetamin, Methylephedrin;
Karate (WKF) Cannabinoide;
Gewichtheben (IPF) Alle Beta-2 Agonists zur Inhalation, ausgenommen Clenbuterol;
Rudern (Leichtgewicht) (FISA) Probenecid;
Skifahren (FIS) nur für Skispringen Alle Glukokortikosteroide;
Taekwondo (WTF) Alle Beta Blocker;
Gewichtheben (IWF) Alkohol.
Ringen (FILA) * “Die Verbotsliste kann spezifische Wirkstoffe bezeichnen, die
Wushu (IWUF) wegen ihrer großen Verfügbarkeit in medizinischen Produkten besonders anfällig für unabsichtliche Verletzungen der Anti-Doping-Regeln sind oder die weniger dazu geeignet sind, erfolgreich für Dopingzwecke mißbraucht zu werden.” Eine Dopingverletzung mit solchen Wirkstoffen kann deshalb zu einer herabgesetzten Strafe führen, falls “der Athlet nachweisen kann, dass der Gebrauch eines solchen spezifischen Wirkstoffes nicht dazu beabsichtigt war, die sportliche Leistung zu steigern ...”