Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2005 — BGBl. III Nr. 36/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.01.2026 § → § BGBl. III Nr. 219/2025
Anl. 101.01.202531.12.2025 § → § BGBl. III Nr. 28/2025
Anl. 101.01.202431.12.2024 § → § BGBl. III Nr. 30/2024
Anl. 101.01.202331.12.2023 § → § BGBl. III Nr. 210/2022
Anl. 101.01.202231.12.2022 § → § BGBl. III Nr. 200/2021
Anl. 101.01.202131.12.2021 § → § BGBl. III Nr. 1/2021
Anl. 101.01.202031.12.2020 § → § BGBl. III Nr. 237/2019
Anl. 101.01.201931.12.2019 § → § BGBl. III Nr. 223/2018
Anl. 101.01.201831.12.2018 § → § BGBl. III Nr. 1/2018
Anl. 101.01.201731.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 233/2016
Anl. 101.01.201631.12.2016 § → § BGBl. III Nr. 190/2015
Anl. 101.01.201531.12.2015 § → § BGBl. III Nr. 229/2014
Anl. 101.09.201431.12.2014 § → § BGBl. III Nr. 169/2014
Anl. 101.01.201431.08.2014 § → § BGBl. III Nr. 18/2014
Anl. 101.01.201331.12.2013 § → § BGBl. III Nr. 189/2012
Anl. 101.01.201231.12.2012 § → § BGBl. III Nr. 13/2012
Anl. 101.01.201131.12.2011 § → § BGBl. III Nr. 7/2011
Anl. 101.01.201031.12.2010 § → § BGBl. III Nr. 124/2009
Anl. 101.01.200931.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 3/2009
Anl. 101.01.200831.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 45/2008
Anl. 101.01.200731.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 12/2007
Anl. 101.01.200631.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 148/2006
Anl. 101.01.200531.12.2005 § → § BGBl. III Nr. 36/2005
Anl. 101.01.200431.12.2004 § → § BGBl. III Nr. 74/2004
Anl. 101.01.200331.12.2003 § → § BGBl. III Nr. 130/2003
Anl. 101.11.200131.12.2002 § → § BGBl. III Nr. 242/2001
Anl. 117.06.200031.10.2001 § → § BGBl. III Nr. 108/2000
Anl. 107.05.199916.06.2000 § → § BGBl. III Nr. 90/1999
Anl. 115.03.199806.05.1999 § → § BGBl. III Nr. 88/1998
Anl. 101.07.199714.03.1998 § → § BGBl. III Nr. 186/1997
Anl. 101.07.199630.06.1997 § → § BGBl. III Nr. 9/1997
Anl. 101.08.199330.06.1996 § → § BGBl. Nr. 303/1994
Anl. 124.01.199231.07.1993 § → § BGBl. Nr. 94/1992
Anl. 101.09.199123.01.1992 BGBl. Nr. 452/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Konvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. III Nr. 36/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. III Nr. 148/2006

Index

79/07 Sport

Text

VERBOTSLISTE 2005

International Standard

INKRAFTTRETEN: 1. Jänner 2005

Die Anwendung aller Arzneimittel sollte sich auf medizinisch, gerechtfertigte Indikationen beschränken.

____________________________________________________________________

WIRKSTOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VON

                    WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND

____________________________________________________________________

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S1. ANABOLE WIRKSTOFFE

Anabole Wirkstoffe sind verboten.

  1. Ziffer eins
    Anabol-androgene Steroide (AAS)
    1. Litera a
      Exogene* AAS, einschließlich 18-alpha-homo-17-beta-hydroxyestr-4-en-3-on; Bolasteron;
      Boldenon; Boldion; Calusteron; Clostebol; Danazol;
      Dehydrochloromethyltestosteron; Delta-1-androsten-3,17-dion;
      Delta-1-Androstendiol; Delta-1-dihydrotestosteron; Drostanolon;
      Ethylestrenol; Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol; Gestrinon;
      4-Hydroxytestosteron; 4-Hydroxy-19-nortestosteron; Mestanolon;
      Mesterolon; Metenolon; Methandienon; Methandriol; Methyldienolon;
      Methyltrienolon; Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon;
      19-Norandrostendiol; 19-Norandrostendion; Norbolethon;
      Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron;
      Oxymetholon; Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon;
      Tetrahydrogestrinon; Trenbolon und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en).
____________________________________________________________________ * Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “exogen”
auf einen Wirkstoff, der vom Körper nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.
  1. Litera b
    Endogene** AAS:
    Androstendiol (Androst-5-en-3-beta, 17-beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion), Dehydroepiandrosteron (DHEA);
    Dihydrotestosteron; Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere:
    5-alpha-androstan-3-alpha, 17-alpha-diol;
    5-alpha-androstan-3-alpha, 17-beta-diol;
    5-alpha-androstan-3-beta, 17-alpha-diol;
    5-alpha-androstan-3-beta, 17-beta-diol; androst-4-en-3-alpha, 17-alpha-diol; androst-4-en-3-alpha, 17-beta-diol;
    androst-4-en-3-beta, 17-alpha-diol; androst-5-en-3-alpha, 17-alpha-diol; androst-5-en-3-alpha, 17-beta-diol;
    androst-5-en-3-beta, 17-alpha-diol; 4-androstendiol (androst-4-en-3-beta, 17-beta-diol); 5-androstendion (androst-5-en-3, 17-dione); epi-dihydrostestoron;
    3-alpha-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on;
    3-beta-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 19-norandrosteron;
    19-noretiocholanolon.
    Kann ein verbotener Wirkstoff (wie oben aufgeführt) vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers derart vom normalerweise beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn der Sportler nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist. In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird das Labor ein von der Norm abweichendes Ergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist.
    Ist das Laborergebnis nicht schlüssig und wird keine im vorherigen Absatz beschriebene Konzentration gefunden, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung, etwa in Form eines Vergleichs mit Referenzsteroidprofilen, durch, um festzustellen, ob es ernst zu nehmende Anzeichen für einen möglichen Gebrauch verbotener Wirkstoffe gibt.
    Hat das Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) im Urin als vier (4) zu ein (1) gemeldet, so ist eine weitere Untersuchung zwingend, um festzustellen, ob das Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist, es sei denn, das Labor meldet ein von der Norm abweichendes Ergebnis, das auf einer zuverlässigen analytischen Methode beruht und das zeigt, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist.
    Im Fall einer Untersuchung bezieht diese eine Bewertung früherer und/oder nachfolgender Tests ein. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so ist der Sportler über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unangekündigt zu kontrollieren. Arbeitet ein Sportler bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Probe des Sportlers einen verbotenen Wirkstoff enthält.
____________________________________________________________________ ** Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff
“endogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.

  1. Ziffer 2
    Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem
Clenbuterol, Zeranol, Zilpaterol.

S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE

Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung (en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

  1. Ziffer eins
    Erythropoietin (EPO);
  2. Ziffer 2
    Wachstumshormon (hGH), Somatomedin C (IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);
  3. Ziffer 3
    Gonadotropine (LH, hCG);
  4. Ziffer 4
    Insulin;
  5. Ziffer 5
    Kortikotropine.
Kann der Sportler nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Sportlers derart über den normalerweise beim Menschen anzutreffenden Normbereich hinausgeht/hinausgehen, so dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind. Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, wird als von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet.

S3. BETA-2 AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten. Für die Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch (Therapeutic Use Exemption) erforderlich. Abweichend hiervon ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung angewendet werden, eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch nach dem verkürzten Verfahren (abbreviated Therapeutic Use Exemption) erforderlich.

Trotz der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzentration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es sei denn, der Sportler beweist, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge des therapeutischen Gebrauchs von inhaliertem Salbutamol war.

S4. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:

  1. Ziffer eins
    Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.
  2. Ziffer 2
    Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.
  3. Ziffer 3
    Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter anderem Clomiphen, Cyclofenil, Fulvestrant.

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL

Diuretika und andere Maskierungsmittel sind verboten. Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem

Diuretika*), Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hemmer (zum Beispiel Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke).

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en). ____________________________________________________________________ * Eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch ist nicht

gültig, wenn der Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgende Methoden sind verboten:

  1. Litera a
    Blutdoping einschließlich des Gebrauchs von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen.
  2. Litera b
    Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Folgendes ist verboten:

Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die bei Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern.

Hierunter fallen unter anderem die intravenöse Infusion**, die Katheterisierung und der Austausch von Urin.

M3. GENDOPING

Die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.

____________________________________________________________________

**) Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen

der gerechtfertigten akuten medizinischen Behandlung.

____________________________________________________________________

         IM WETTKAMPF VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN

____________________________________________________________________

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S2 bis S5 und M1

bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S6. STIMULANZIEN

Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L-) Isomere gehören, sind verboten:

Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin*, Clobenzorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin**, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin**, Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prolintan, Selegilin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en)***.

HINWEIS: Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.

____________________________________________________________________

*   Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin

    5 Mikrogramm/ml übersteigt.

** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre

Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt. *** Die in das Überwachungsprogramm für 2005 aufgenommenen

Wirkstoffe (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.

S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Alle Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch erforderlich.

Für alle anderen Verabreichungswege ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch nach dem verkürzten Verfahren erforderlich. Präparate zur Anwendung auf der Haut sind nicht verboten.

____________________________________________________________________

         BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE

____________________________________________________________________

P1. ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben.

____________________________________________________________________

- Luftsport (FAI)   (0.20 g/L)     o Moderner Fünfkampf

- Bogenschießen                      (UIPM)               (0.10 g/L)

  (FITA)            (0.10 g/L)       für Disziplinen,

- Motorsport (FIA)  (0.10 g/L)       bei denen Schießen

- Billard (WCBS)    (0.20 g/L)       eingeschlossen ist

- Boules (CMSB)     (0.10 g/L)     o Motorradsport (FIM)  (0.00 g/L)

- Karate (WKF)      (0.10 g/L)     o Skifahren (FIS)      (0.10 g/L)

____________________________________________________________________

P2. BETA-BLOCKER

Wenn nicht anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden

Sportarten nur im Wettkampf verboten:

____________________________________________________________________

- Flugsport (FAI)                  o Moderner Fünfkampf (UIPM) für

- Bogenschießen (FITA) auch          Disziplinen, bei denen Schießen

  außerhalb von Wettkämpfen          eingeschlossen ist

  verboten)                        o Kegeln (FIQ)

- Motorsport (FIA)                 o Segeln (ISAF) nur für

- Billard (WCBS)                     Steuermänner beim Match Race

- Bob (FIBT)                         (Boot gegen Boot)

- Boules (CMSB)                    o Schießen (ISSF) (auch außerhalb

- Bridge (FMB)                       von Wettkämpfen verboten)

- Schach (FIDE)                    o Skifahren (FIS) Skispringen und

- Curling (WCF)                      Freistilsnowboard

- Gymnastik (FIG)                  o Schwimmen (FINA) Springen und

- Motorradsport (FIM)                Synchronschwimmen

                                   o Ringen (FILA)

____________________________________________________________________

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

____________________________________________________________________

                      SPEZIFISCHE WIRKSTOFFE*

____________________________________________________________________

“Spezifische Wirkstoffe”* sind unten angeführt:

Ephedrin, L-Methylamphetamin, Methylephedrin;

Cannabinoide;

Alle Beta-2 Agonists zur Inhalation, ausgenommen Clenbuterol;

Probenecid;

Alle Glukokortikosteroide;

Alle Beta Blocker;

Alkohol.

* “Die Verbotsliste kann spezifische Wirkstoffe bezeichnen, die

wegen ihrer großen Verfügbarkeit in medizinischen Produkten besonders anfällig für unabsichtliche Verletzungen der Anti-Doping-Regeln sind oder die weniger dazu geeignet sind, erfolgreich für Dopingzwecke mißbraucht zu werden.” Eine Dopingverletzung mit solchen Wirkstoffen kann deshalb zu einer herabgesetzten Strafe führen, falls “der Athlet nachweisen kann, dass der Gebrauch eines solchen spezifischen Wirkstoffes nicht dazu beabsichtigt war, die sportliche Leistung zu steigern ...”

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10009768

Dokumentnummer

NOR40063331