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Anl. 1

Fassungen
15.03.1998 bis 06.05.1999 — BGBl. III Nr. 88/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.01.2026 § → § BGBl. III Nr. 219/2025
Anl. 101.01.202531.12.2025 § → § BGBl. III Nr. 28/2025
Anl. 101.01.202431.12.2024 § → § BGBl. III Nr. 30/2024
Anl. 101.01.202331.12.2023 § → § BGBl. III Nr. 210/2022
Anl. 101.01.202231.12.2022 § → § BGBl. III Nr. 200/2021
Anl. 101.01.202131.12.2021 § → § BGBl. III Nr. 1/2021
Anl. 101.01.202031.12.2020 § → § BGBl. III Nr. 237/2019
Anl. 101.01.201931.12.2019 § → § BGBl. III Nr. 223/2018
Anl. 101.01.201831.12.2018 § → § BGBl. III Nr. 1/2018
Anl. 101.01.201731.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 233/2016
Anl. 101.01.201631.12.2016 § → § BGBl. III Nr. 190/2015
Anl. 101.01.201531.12.2015 § → § BGBl. III Nr. 229/2014
Anl. 101.09.201431.12.2014 § → § BGBl. III Nr. 169/2014
Anl. 101.01.201431.08.2014 § → § BGBl. III Nr. 18/2014
Anl. 101.01.201331.12.2013 § → § BGBl. III Nr. 189/2012
Anl. 101.01.201231.12.2012 § → § BGBl. III Nr. 13/2012
Anl. 101.01.201131.12.2011 § → § BGBl. III Nr. 7/2011
Anl. 101.01.201031.12.2010 § → § BGBl. III Nr. 124/2009
Anl. 101.01.200931.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 3/2009
Anl. 101.01.200831.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 45/2008
Anl. 101.01.200731.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 12/2007
Anl. 101.01.200631.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 148/2006
Anl. 101.01.200531.12.2005 § → § BGBl. III Nr. 36/2005
Anl. 101.01.200431.12.2004 § → § BGBl. III Nr. 74/2004
Anl. 101.01.200331.12.2003 § → § BGBl. III Nr. 130/2003
Anl. 101.11.200131.12.2002 § → § BGBl. III Nr. 242/2001
Anl. 117.06.200031.10.2001 § → § BGBl. III Nr. 108/2000
Anl. 107.05.199916.06.2000 § → § BGBl. III Nr. 90/1999
Anl. 115.03.199806.05.1999 § → § BGBl. III Nr. 88/1998
Anl. 101.07.199714.03.1998 § → § BGBl. III Nr. 186/1997
Anl. 101.07.199630.06.1997 § → § BGBl. III Nr. 9/1997
Anl. 101.08.199330.06.1996 § → § BGBl. Nr. 303/1994
Anl. 124.01.199231.07.1993 § → § BGBl. Nr. 94/1992
Anl. 101.09.199123.01.1992 BGBl. Nr. 452/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Konvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

15.03.1998BGBl. III Nr. 88/1998

Außerkrafttretensdatum

06.05.1999danach: BGBl. III Nr. 90/1999

Index

79/07 Sport

Text

(Übersetzung)

NEUE LISTE DER VERBOTENEN WIRKSTOFFGRUPPEN

UND VERBOTENEN METHODEN

römisch eins. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabole Substanzen

D. Diuretika

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

römisch zwei. VERBOTENE METHODEN

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

römisch drei. WIRKSTOFFGRUPPEN, ZUGELASSEN NUR MIT GEWISSEN EINSCHRÄNKUNGEN

A. Alkohol

B. Marihuana

C. Lokalanästhetika

D. Kortikosteroide

E. Beta-Blocker

römisch eins. VERBOTENE WIRKSTOFFGRUPPEN

Verbotene Wirkstoffe lassen sich in folgende Wirkstoffgruppen einteilen:

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabole Substanzen

D. Diuretika

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

Alle Wirkstoffe, die zu den verbotenen Gruppen gehören, dürfen nicht verwendet werden, selbst wenn sie nicht als Beispiele angeführt sind. Aus diesem Grund wird die Bezeichnung „und verwandte Wirkstoffe“ eingeführt. Dieser Begriff bezeichnet Drogen, die auf Grund ihrer pharmakologischen Wirkung und/oder chemischen Struktur mit der Gruppe verwandt sind.

A. Stimulantien

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe A zählen folgende Beispiele:

Amineptin, Amiphenazol, Amphetamin, Bromantan, Koffein *), Carphedon, Kokain, Ephedrin **), Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradol, Salbutamol ***), Salmeterol ***), Terbutalin ***) und verwandte Wirkstoffe.

*) Ein positiver Dopingfall mit Koffein liegt vor, wenn die, Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt.

**) Ein positiver Dopingfall mit Ephedrin, Cathin und Methylephedrin liegt vor, wenn die Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml beträgt. Ein positiver Dopingfall mit Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin liegt vor, wenn die Konzentration 10 Mikrogramm/ml beträgt. Bei Vorhandensein von mehr als einem dieser Wirkstoffe, sind die Mengenangaben zu addieren und die Probe ist als positiv anzusehen, wenn die Summe 10 Mikrogramm/ml übersteigt.

***) Nur zugelassen zur Inhalation wenn ihre Anwendung vorher von

einem Atemspezialisten oder Teamarzt der zuständigen medizinischen (Doping Kontroll-) Stelle schriftlich bestätigt wird.

Anmerkung: Alle Imidazolpräparate sind bei örtlicher Anwendung zulässig, zum Beispiel Oxymetazolin. Gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich anzuwendende Phenylephrin-Präparate (zB Nasen-, Augenpräparate) sind zugelassen.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe B zählen folgende Beispiele:

Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin und verwandte Wirkstoffe.

Anmerkung: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Äthylmorphin, Pholcodin und Propoxyphen sind zugelassen.

C. Anabole Substanzen

Zur Gruppe der Anabolika gehören:

  1. Ziffer eins
    anabole androgene Steroide (AAS) und
  2. Ziffer 2
    Beta-2 Agonisten

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe C zählen folgende Beispiele:

  1. Ziffer eins
    Anabole androgene Steroide

Androstendion, Clostebol, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, Oxandrolon, Stanozolol, Testosteron *) und verwandte Wirkstoffe.

*) Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu

Epitestosteron (E) im Urin eines Wettkampfteilnehmers größer als sechs (6) zu eins (1), so liegt ein Verstoß vor, sofern nicht nachweislich feststeht, daß dieses Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand, wie zB geringe Epitestosteronausscheidung, Tumor mit Androgenbildung, Enzymmangel zurückzuführen ist.

Ist das T/E Verhältnis größer als 6, ist die zuständige medizinische Stelle verpflichtet, vor der positiven Beurteilung der Probe eine Untersuchung durchzuführen. Ein vollständiger Bericht erfolgt schriftlich und enthält eine Überprüfung früherer Tests, Folgetests sowie die Ergebnisse von Endokrin-Untersuchungen. Stehen keine früheren Tests zur Verfügung, so ist der Sportler ohne Vorankündigung mindestens einmal monatlich über einen Zeitraum von drei Monaten einer Untersuchung zu unterziehen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in den Bericht aufzunehmen. Fehlende Kooperation bei den Untersuchungen führt zu einer positiven Beurteilung der Probe.

  1. Ziffer 2
    Beta-2 Agonisten

Bei systemischer Verabreichung können Beta-2 Agonisten starke anabole Auswirkungen haben.

Clenbuterol, Fenoterol, Salbutamol, Salmeterol, Terbutalin und verwandte Wirkstoffe.

D. Diuretika

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe D zählen folgende Beispiele:

Acetazolamid, Bumetanid, Chlorthalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol *), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren und verwandte Wirkstoffe.

*) Als intravenöse Injektion verboten.

E. Peptid- und Glukoproteinhormone und Analoge

Zu den verbotenen Wirkstoffen in der Gruppe E zählen folgende Beispiele:

  1. Ziffer eins
    Choriongonadotropin (HCG)
  2. Ziffer 2
    Kortikotropin (ACTH)
  3. Ziffer 3
    Wachstumshormon (HGH, Somatotropin)

Sämtliche entsprechende Releasing Faktoren (und ihre Analoge) für derartige Wirkstoffe sind ebenfalls verboten.

  1. Ziffer 4
    Erythropoietin (EPO)

römisch zwei. VERBOTENE METHODEN

Die folgenden Verfahren sind verboten:

Blutdoping

Blutdoping ist die Verabreichung von Blut, roten Blutkörperchen und verwandten Blutprodukten an einen Sportler. Diesem Verfahren kann eine Blutentnahme bei dem Sportler vorangegangen sein, der sein Training in diesem Zustand der Blutinsuffizienz weiter betreibt.

Pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulation

Die pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulation ist der Einsatz von Wirkstoffen und Methoden, welche die Unversehrtheit und Gültigkeit von Urinproben, die bei Dopingkontrollen herangezogen werden, ändern, zu ändern versuchen oder aller Voraussicht nach zu ändern imstande sind, wozu ohne Einschränkung die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Änderung der Urinprobe, die Hemmung der Nierenausscheidung, wie zB durch Probenecid und verwandte Verbindungen, und Änderungen von Testosteron- und Epitestosteronmessungen, wie durch die Verabreichung von Epitestosteron *) oder Bromantan, zählen.

*) Eine Epitestosteronkonzentration von mehr als 200 Nanogramm/ml

im Urin ist wie in Artikel römisch eins.C (römisch eins) ausgeführt, durch Untersuchungen zu überprüfen.

Es ist unerheblich, ob der Einsatz einer verbotenen Substanz oder Methode erfolgreich war oder nicht. Es genügt, daß die besagte Substanz oder Methode verwendet wurde oder der Versuch dazu unternommen wurde, damit das Vergehen als vollzogen angesehen wird.

römisch drei. WIRKSTOFFGRUPPEN, DIE NUR MIT BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN

ZUGELASSEN SIND

A. Alkohol

In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden können Tests auf Äthanol durchgeführt werden. Die Ergebnisse können zu Sanktionen führen.

B. Marihuana

In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden können Tests auf Cannabinoide (zB Marihuana, Haschisch) durchgeführt werden. Die Ergebnisse können zu Sanktionen führen.

C. Lokalanästhetika

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen zugelassen:

  1. Litera a
    Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain usw. können verwendet werden, nicht jedoch Kokain. Gefäßverengende Mittel (zB Adrenalin) können in Verbindung mit Lokalanästhetika verwendet werden;
  2. Litera b
    es dürfen nur lokale bzw. intraartikuläre Injektionen verabreicht werden;
  3. Litera c
    nur bei medizinisch gerechtfertigter Anwendung.

In Übereinstimmung mit den internationalen Sportverbänden und den verantwortlichen Behörden kann eine Mitteilung über die erlaubte Verwendung mit Ausnahme der dentalen Anwendung notwendig sein. Alle Details einschließlich der Diagnose, Dosierung und Form der Verabreichung sind vor dem Wettkampf oder, im Falle der Verabreichung während des Wettkampfes, unmittelbar nach der Injizierung der zuständigen medizinischen Stelle schriftlich bekanntzugeben.

D. Kortikosteroide

Die Verwendung von Kortikosteroiden ist unzulässig, außer:

  1. Litera a
    zur örtlichen Anwendung (After, Ohren, Haut, Nase und Augen), jedoch nicht rektal
  2. Litera b
    in Form von Inhalationen
  3. Litera c
    in Form von intraartikulären oder lokalen Injektionen

Die verpflichtende Meldung in bezug auf Sportler, die zur Asthmabehandlung während der Wettkämpfe Kortikosteriode durch Inhalation verabreicht bekommen müssen, wurde eingeführt. Jeder Teamarzt, der einem Wettkampfteilnehmer Kortikosteroide durch Inhalation oder durch lokale oder intraartikuläre Injektion verabreichen möchte, muß der zuständigen medizinischen Stelle vor dem Wettkampf schriftlich Mitteilung erstatten.

E. Beta-Blocker

Zu den Beta-Blockern zählen folgende Beispiele:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol und verwandte Wirkstoffe.

In Übereinstimmung mit den Regeln der internationalen Sportverbände werden bei gewissen Sportarten nach Ermessen der verantwortlichen Stellen Tests durchgeführt. Die Ergebnisse können zu Sanktionen führen.

       Zusammenfassung der IOC-Vorschriften für Wirkstoffe,

       die eine schriftliche ärztliche Mitteilung erfordern

--------------------------------------------------------------------

                                 Zugelassen bei    Zugelassen ohne

    Wirkstoffe     Verboten      Mitteilung        Mitteilung

--------------------------------------------------------------------

Ausgewählte      - Oral           - durch

Beta-Agonisten   - Systemische      Inhalation

  *)              Injektionen

--------------------------------------------------------------------

Kortikosteroide  - Oral           - durch           - Örtlich

                 - Systemische      Inhalation        (After, Ohren,

                   Injektionen    - lokale            Haut, Nase,

                 - Rektal           Injektionen       Augen)

                                  - Intraarti-

                                    kuläre

                                    Injektionen

--------------------------------------------------------------------

Lokalanästhe-    - Systemische                      - Dental

tika **)           Injektionen                      - Lokale

                                                      Injektionen

                                                      ***)

                                                    - Intraarti-

                                                      kuläre

                                                      Injektionen

                                                      ***)

*) Salbutamol, Salmeterol, Terbutalin; alle anderen

Beta-Agonisten sind verboten.

**) Ausgenommen Kokain, das verboten ist.

***) In Übereinstimmung mit einigen internationalen Sportverbänden

kann eine Mitteilung bei gewissen Sportarten notwendig sein.

Zusammenfassende Darstellung der Urinkonzentrationen bei deren

Überschreitung die IOC-Akkreditierten Laboratorien für bestimmte

Wirkstoffe einen Befundbericht vorlegen müssen

Cathin                         > 5 Mikrogramm/ml

Ephedrin                       > 5 Mikrogramm/ml

Epitestosteron                 > 200 Nanogramm/ml

Methylephedrin                 > 5 Mikrogramm/ml

Morphin                        > 1 Mikrogramm/ml

Phenylpropanolamin             > 10 Mikrogramm/ml

Pseudoephedrin                 > 10 Mikrogramm/ml

T/E Verhältnis                 > 6

Liste von Beispielen verbotener Wirkstoffe

Achtung:

Es handelt sich nicht um eine erschöpfende Aufzählung der verbotenen Wirkstoffe. Viele Wirkstoffe, die in dieser Liste nicht aufscheinen, sind unter der Bezeichnung „und verwandte Wirkstoffe“ verboten.

Allen Sportlern wird nachdrücklich angeraten, nur vom Arzt verschriebene Medikamente einzunehmen und sich zu vergewissern, daß diese nur Wirkstoffe enthalten, die nicht von (der Medizinischen Kommission des IOC bzw.) den verantwortlichen Stellen verboten wurden.

Muß sich ein Sportler einer Dopingkontrolle unterziehen, so ist es erforderlich, daß alle in den vorangegangenen drei Tagen eingenommenen oder verabreichten Medikamente und Wirkstoffe im offiziellen Bericht über die Dopingkontrolle angegeben werden.

Stimulantien:

Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Koffein, Carphedon, Cathine, Kokain, Cropropamid, Crotethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol, Heptaminol, Methylendioxyamphetamin, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

Narkotika:

Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.

Anabole Substanzen:

Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Formoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

Diuretika:

Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol, Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.

Verschleiernde Substanzen:

Bromantan, Epitestosteron, Probenecid.

Peptidhormone:

ACTH, Erythropoietin (EPO), HCG, HGH

Beta-Blocker:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Labetalol, Metoprolol, Nadodol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10009768

Dokumentnummer

NOR12127465

Alte Dokumentnummer

N7199812198U