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Anl. 1

Fassungen
07.05.1999 bis 16.06.2000 — BGBl. III Nr. 90/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.01.2026 § → § BGBl. III Nr. 219/2025
Anl. 101.01.202531.12.2025 § → § BGBl. III Nr. 28/2025
Anl. 101.01.202431.12.2024 § → § BGBl. III Nr. 30/2024
Anl. 101.01.202331.12.2023 § → § BGBl. III Nr. 210/2022
Anl. 101.01.202231.12.2022 § → § BGBl. III Nr. 200/2021
Anl. 101.01.202131.12.2021 § → § BGBl. III Nr. 1/2021
Anl. 101.01.202031.12.2020 § → § BGBl. III Nr. 237/2019
Anl. 101.01.201931.12.2019 § → § BGBl. III Nr. 223/2018
Anl. 101.01.201831.12.2018 § → § BGBl. III Nr. 1/2018
Anl. 101.01.201731.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 233/2016
Anl. 101.01.201631.12.2016 § → § BGBl. III Nr. 190/2015
Anl. 101.01.201531.12.2015 § → § BGBl. III Nr. 229/2014
Anl. 101.09.201431.12.2014 § → § BGBl. III Nr. 169/2014
Anl. 101.01.201431.08.2014 § → § BGBl. III Nr. 18/2014
Anl. 101.01.201331.12.2013 § → § BGBl. III Nr. 189/2012
Anl. 101.01.201231.12.2012 § → § BGBl. III Nr. 13/2012
Anl. 101.01.201131.12.2011 § → § BGBl. III Nr. 7/2011
Anl. 101.01.201031.12.2010 § → § BGBl. III Nr. 124/2009
Anl. 101.01.200931.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 3/2009
Anl. 101.01.200831.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 45/2008
Anl. 101.01.200731.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 12/2007
Anl. 101.01.200631.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 148/2006
Anl. 101.01.200531.12.2005 § → § BGBl. III Nr. 36/2005
Anl. 101.01.200431.12.2004 § → § BGBl. III Nr. 74/2004
Anl. 101.01.200331.12.2003 § → § BGBl. III Nr. 130/2003
Anl. 101.11.200131.12.2002 § → § BGBl. III Nr. 242/2001
Anl. 117.06.200031.10.2001 § → § BGBl. III Nr. 108/2000
Anl. 107.05.199916.06.2000 § → § BGBl. III Nr. 90/1999
Anl. 115.03.199806.05.1999 § → § BGBl. III Nr. 88/1998
Anl. 101.07.199714.03.1998 § → § BGBl. III Nr. 186/1997
Anl. 101.07.199630.06.1997 § → § BGBl. III Nr. 9/1997
Anl. 101.08.199330.06.1996 § → § BGBl. Nr. 303/1994
Anl. 124.01.199231.07.1993 § → § BGBl. Nr. 94/1992
Anl. 101.09.199123.01.1992 BGBl. Nr. 452/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Konvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

07.05.1999BGBl. III Nr. 90/1999

Außerkrafttretensdatum

16.06.2000danach: BGBl. III Nr. 108/2000

Index

79/07 Sport

Text

(Übersetzung)

NEUE REFERENZLISTE VERBOTENER PHARMAKOLOGISCHER KLASSEN

VON DOPINGMITTELN UND DOPINGMETHODEN

römisch eins. VERBOTENE WIRKSTOFFKLASSEN

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabolika

D. Diuretika

E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen

römisch zwei. VERBOTENE METHODEN

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen

römisch drei. ARZNEIMITTELKLASSEN, DIE BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

A. Alkohol

B. Cannabinoide

C. Lokalanästhetika

D. Corticosteroide

E. Beta-Blocker

römisch eins. VERBOTENE WIRKSTOFFKLASSEN

Die verbotenen Substanzen werden in folgende Wirkstoffklassen eingeteilt:

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabolika

D. Diuretika

E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen

Alle Wirkstoffe, die den verbotenen Klassen angehören, dürfen nicht verwendet werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich als Beispiele angeführt sind. Aus diesem Grund wird der Begriff „und verwandte Substanzen“ eingeführt. Dieser Begriff beschreibt Arzneimittel, die durch ihre pharmakologische Wirkung und/oder chemische Struktur mit der besagten Klasse verwandt sind. A. Stimulantien

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (A) zählen:

Amineptin, Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Coffein *1), Carphedon, Cocain, Ephedrine *2), Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol *3), Salmeterol *3), Terbutalin *3), ... und verwandte Substanzen.

*1) Für Coffein ist die Definition eines positiven Testergebnisses

eine Konzentration von mehr als 12 Mikrogramm pro Milliliter im Urin.

*2) Für Ephedrin, Cathin und Methylephedrin ist die Definition

eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 5 Mikrogramm pro Milliliter im Urin. Für Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin ist die Definition eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 10 Mikrogramm pro Milliliter im Urin. Ist mehr als eine dieser Substanzen unter ihrem jeweiligen Grenzwert vorhanden, so sind die jeweiligen Konzentrationen zu addieren. Wenn die Summe mehr als 10 Mikrogramm pro Milliliter beträgt, hat die Probe als positiv zu gelten.

*3) Lediglich per Inhalator zur Vermeidung bzw. Behandlung von

Asthma und Belastungsasthma zulässig. Eine entsprechende schriftliche Meldung über das Asthma bzw. Belastungsasthma durch einen Atemwegsspezialisten oder den Teamarzt an die zuständige medizinische Behörde ist erforderlich.

Anmerkung: Alle Imidazolpräparate sind für eine topische Applikation zulässig, zB Oxymetazolin. Vasokonstriktoren (zB Adrenalin) können mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Topische Zubereitungen (zB für nasale Anwendung oder Anwendung am Auge) aus Phenylephrin sind zulässig.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (B) zählen:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin ... und verwandte Substanzen.

Anmerkung: Codein, Dextrometorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind zulässig.

C. Anabolika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (C) zählen:

  1. Ziffer eins
    Anabolische Androgen-Steroide
    1. Litera a
       
Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol

.. und verwandte Substanzen.

  1. Litera b
     
Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron *1) ... und verwandte Substanzen.
Stoffwechselprofile und/oder Messungen von Isotopenverhältnissen können für definitive Schlußfolgerungen verwendet werden.
*1) Falls das Verhältnis zwischen Testosteron (T) und Epitestosteron (E) im Urin eines Wettkampfteilnehmers mehr als sechs (6) zu eins (1) beträgt, so liegt eine Verletzung der Dopingregeln vor, sofern nicht nachgewiesen werden kann, daß dieses Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand, wie zB eine niedrige Epitestosteronausscheidung, einen Androgene produzierenden Tumor oder Enzymmängel, zurückzuführen ist.
Wenn das T/E-Verhältnis größer als 6 ist, muß unbedingt von der zuständigen medizinischen Behörde eine Untersuchung durchgeführt werden, bevor die Probe für positiv erklärt wird. Es ist ein umfassender Bericht zu erstellen, welcher eine Zusammenfassung früherer Tests, nachfolgender Tests sowie die Ergebnisse etwaiger endokriner Untersuchungen enthält. Falls keine früheren Tests vorliegen, sollte der Sportler drei Monate lang mindestens einmal pro Monat ohne Vorankündigung getestet werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollten im Bericht enthalten sein. Bei mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens des Sportlers ist die Probe für positiv zu erklären.
  1. Ziffer 2
    Beta-2-Agonisten
Bei oraler Verabreichung oder Verabreichung mittels Injektion. Bambuterol, Clenbuterol, Fenoterol, Formoterol, Reproterol, Salbutamol *), Terbutalin *) ... und verwandte Substanzen.
*1) Zulässig mittels Inhalation gemäß Artikel (römisch eins.A) D. Diuretika
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (D) zählen:
Acetazolamid, Bumetanid, Chlorthalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol *), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren

.. und verwandte Substanzen.

*1) Mittels intravenöser Injektion verboten.
E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen die folgenden Beispiele sowie deren Analogsubstanzen und Mimetika:
  1. Ziffer eins
    Choriongonadotropin (hCG);
  2. Ziffer 2
    Lutropin und synthetisches Gonadotropin (LH);
  3. Ziffer 3
    Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);
  4. Ziffer 4
    Wachstumshormon (hGH) (Somatotropin);
  5. Ziffer 5
    Insuline-like growth factor (IGF-1) (wachstumsfördernder Faktor (Somatomedin C));
sowie alle entsprechenden Freisetzungsfaktoren und deren Analogsubstanzen;
  1. Ziffer 6
    Erythropoietin (EPO);
  2. Ziffer 7
    Insulin;
lediglich zur Behandlung von insulinabhängigem Diabetes zulässig. Eine schriftliche Meldung über den insulinabhängigen Diabetes durch einen Endokrinologen oder den Teamarzt ist erforderlich.
Das Vorliegen einer abnormalen Konzentration von endogenen Hormonen oder deren diagnostischen Markern im Urin eines Wettkampfteilnehmers stellt eine Verletzung der Dopingregeln dar, sofern nicht schlüssig nachgewiesen wurde, daß diese auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist.
römisch zwei. VERBOTENE METHODEN
Folgende Verfahrensweisen sind verboten:
Blutdoping
Blutdoping ist die Verabreichung von Blut, roten Blutkörperchen, künstlichen Sauerstoffträgern und verwandten Blutprodukten an einen Sportler.
Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen
Als pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulationen bezeichnet man den Einsatz von Substanzen und Methoden, welche die Integrität und Gültigkeit der für Dopingkontrollen verwendeten Proben verändern, zu verändern versuchen oder nach menschlichem Ermessen voraussichtlich verändern werden. Dazu zählen ohne Einschränkungen eine Verabreichung von Diuretika, Katheterisierung, Austausch bzw. Manipulation von Proben, Hemmung der Urinausscheidung, zB durch Probenecid und verwandte Verbindungen, sowie Veränderungen der Testosteron- und Epitestosteronmessungen, zB durch Verabreichung von Epitestosteron *1) oder Bromantan.
*1) Eine Epitestosteronkonzentration im Urin von mehr als
200 Nanogramm pro Milliliter wird durch Studien gemäß Artikel (römisch eins.C.1.b) auf Testosteron untersucht.
Der Erfolg oder Nichterfolg des Einsatzes verbotener Substanzen oder Methoden ist nicht wesentlich. Damit die Regelverletzung als vollzogen gilt, reicht es aus, daß die besagte Substanz oder Methode angewandt oder ihre Anwendung versucht wurde.
römisch drei. ARZNEIMITTELKLASSEN, DIE BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN
A. Alkohol
Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Tests auf Äthanol durchgeführt werden.
B. Cannabinoide
Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Tests auf Cannabinoide (zB Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen sind Tests auf Cannabinoide durchzuführen. Eine Konzentration von
11-Nor-Delta 9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbonsäure (Carboxy-THC) von mehr als 15 Nanogramm pro Milliliter im Urin ist verboten. C. Lokalanästhetika
Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
  1. Litera a
    Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain, usw. können verwendet werden, jedoch nicht Cocain. Vasokonstriktorische Substanzen(zB Adrenalin) dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika eingesetzt werden.
  2. Litera b
    lediglich lokale oder intraartikuläre Injektionen dürfen verabreicht werden;
  3. Litera c
    nur dann, wenn sie medizinisch gerechtfertigt sind.
Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, so kann eine Meldung über die Verabreichung erforderlich sein. D. Corticosteroide
Die systemische Verwendung von Corticosteroiden ist verboten.
Die anale und nasale Anwendung sowie die Anwendung am Ohr, am Auge, über die Haut und durch Inhalation (jedoch nicht die rektale Anwendung) ist zulässig. Intraartikuläre und lokale Injektionen von Corticosteroiden sind zulässig. Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, kann eine Meldung über die Verabreichung erforderlich sein.
E. Beta-Blocker
Beispiele für Beta-Blocker sind:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol ... und verwandte Substanzen.
Wenn die Vorschriften eines internationalen Sportverbandes dies vorsehen, so werden Tests auf Beta-Blocker durchgeführt.

      Zusammenfassung der I.O.C-Bestimmungen für Arzneimittel,

        die der schriftlichen Meldung eines Arztes bedürfen

--------------------------------------------------------------------

                               Zugelassen mit     Zugelassen ohne

   Substanzen     Verboten       Meldung             Meldung

--------------------------------------------------------------------

Bestimmte       - Oral         - durch

Beta-Agonisten  - Systemische    Inhalation

*1)               Injektionen

--------------------------------------------------------------------

Cortikoste-     - Oral                            - anal, am Ohr,

roide           - Systemische                       über die Haut,

                  Injektionen                       durch

                - Rektal                            Inhalation,

                                                    nasal, am Auge

                                                  - lokale und

                                                    intraartikuläre

                                                    Injektionen *3)

--------------------------------------------------------------------

Lokalanästhe-   - Systemische                     - lokale und

tika *2)          Injektionen                       intraartikuläre

                                                    Injektionen *3)

*1) Salbutamol, Salmeterol, Terbutalin; alle anderen Beta-Agonisten sind verboten.
*2) Außer Cocain, welches verboten ist.
*3) Wenn die Vorschriften der zuständigen Behörde dies vorsehen,
kann eine Meldung erforderlich sein.

  Zusammenfassung der Urinkonzentrationen, bei deren Überschreitung

  vom I.O.C akkreditierte Laboratorien die Ergebnisse für bestimmte

                    Substanzen bekanntgeben müssen

Coffein                      > 12 Mikrogramm/Milliliter

Carboxy-THC                  > 15 Nanogramm/Milliliter

Cathin                       > 5 Mikrogramm/Milliliter

Ephedrin                     > 5 Mikrogramm/Milliliter

Epitestosteron               > 200 Nanogramm/Milliliter

Methylephedrin               > 5 Mikrogramm/Milliliter

Morphin                      > 1 Mikrogramm/Milliliter

Phenylpropanolamin           > 10 Mikrogramm/Milliliter

Pseudoephedrin               > 10 Mikrogramm/Milliliter

T/E-Verhältnis               > 6

              Liste von Beispielen verbotener Substanzen

Achtung:

Dies ist keine vollständige Liste der verbotenen Substanzen. Viele Substanzen, die nicht auf dieser Liste aufscheinen, aber unter den Begriff „und verwandte Substanzen“ fallen, gelten als verboten.
Allen Sportlern wird dringend angeraten, ausschließlich von einem Arzt verschriebene Arzneimittel einzunehmen und sich zu vergewissern, daß diese nur solche Wirkstoffe enthalten, die von der IOC Medical Commission (Ärztekommission des International Olympic Committee) oder den zuständigen Behörden nicht verboten wurden.
Wann immer sich ein Sportler einer Dopingkontrolle unterziehen muß, sind sämtliche in den vorangegangenen sieben Tagen eingenommenen oder verabreichten Medikationen und Arzneimittel auf dem offiziellen Bericht der Dopingkontrolle bekanntzugeben.
Stimulantien:
Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Coffein, Carphedon, Cathin, Cocain, Cropropamid, Crothethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylendioxyamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendiametrazin, Phentermin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradrol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.
Narkotika:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon,
Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.
Anabolika:
Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.
Diuretika:
Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon,
Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol,
Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.
Verschleiernde Wirkstoffe:
Bromantan, Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid.
Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen:
ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG, hGH, Insulin, LH.
Beta-Blocker:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10009768

Dokumentnummer

NOR12128565

Alte Dokumentnummer

N7199959588L