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BGBl. I Nr. 87/2005

kundgemacht 10.08.2005 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Futtermittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das BFW-Gesetz, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, das Weingesetz 1999, das Flurverfassungsgrundsatz-Gesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Forstgesetz 1975 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 3 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertAbs 2 lit bzw, Schlussteil
in Kraft 01.01.2005 – 31.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 87/2005 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 01.09.2005 – 30.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 87/2005 · danach: BGBl. I Nr. 165/2005 Anl. 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Anlage
------
Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften dann als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt wurden werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
… 97 unveränderte Absätze
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(5) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 6 bis 9.
(6) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 8 festgestellt worden ist und
2.
a) eine Anerkennung gemäß Abs. 8 ohne Festlegung, zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 8 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
(7) Diplome nach Abs. 2 sind
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, S 16),
2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, S 25) und
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, BGBl. III Nr. 133/2002, Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, S 1.
(8) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein im Abs. 6 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.
(9) Auf das Verfahren gemäß Abs. 8 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
Artikel II
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung                      Erfordernis
____________________________________________________________________
1.1. Lehrer an land- und              a) Ein abgeschlossenes
forstwirtschaftlichen Fachschulen,          facheinschlägiges
soweit sie nicht in den folgenden          Diplom- oder
Verwendungen erfasst werden                Magisterstudium gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG an der
Universität für
Bodenkultur Wien,
b) überdies die
Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für
den land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
1.2. Lehrer für Religion an      Ein abgeschlossenes
land- und forstwirtschaftlichen    theologisches
Fachschulen                        Universitätsstudium durch den
Erwerb eines Diplom- oder
Magisterstudiums gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
1.3. Lehrer für einzelne          (1) Eine den
Unterrichtsgegenstände an den in        Unterrichtsgegenständen
Z 1.1 angeführten Schulen.              entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
(Lehramt) durch den Erwerb
eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
(2) Soweit keine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende universitäre
Lehramtsausbildung
vorgesehen ist, werden die
Erfordernisse des Abs. 1
ersetzt durch
a) eine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
durch den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG mit
b) einer vierjährigen
einschlägigen
Berufspraxis.
2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung                      Erfordernis
____________________________________________________________________
2.1. Lehrer an land- und              a) Die erfolgreiche
forstwirtschaftlichen Berufs- und          Ablegung der
Fachschulen, soweit sie nicht in            Reifeprüfung an einer
den folgenden Verwendungen erfasst          höheren land- und
werden                                      forstwirtschaftlichen
Lehranstalt,
b) überdies die
Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für
den land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
2.2. Lehrer für Religion in a) Die Reife- und der Verwendung
land- und forstwirtschaftlichen Diplomprüfung bzw. entsprechende
Berufsschulen Reifeprüfung an einer Lehrbefähigung,
höheren Schule und die erlangt auf Grund einer
der Verwendung Ausbildung an einer
entsprechende
Lehrbefähigung auf Grund
einer Ausbildung, die
der Ausbildung an einer
Religionspädagogischen
Akademie hinsichtlich, oder
Bildungshöhe und Dauer
vergleichbar ist, oder
b) durch den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
UniStG der theologischen
Studien Studienrichtung.
2.3. Lehrer für einzelne          Das den
… 116 unveränderte Absätze
Unterrichtsgegenstände an land-    Unterrichtsgegenständen
und forstwirtschaftlichen Berufs-  entsprechende Lehramt bzw.
und Fachschulen                    Diplom gemäß AStG an einer Land-
und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen,
Pädagogischen oder
Berufspädagogischen Akademie
oder eine nach der Reifeprüfung
nach schulrechtlichen
Vorschriften erworbene
gleichwertige Lehrbefähigung.
2.4. Lehrer für den              Die Diplomprüfung für das
forstwirtschaftlichen              Lehramt und die
Fachunterricht an land- und        Befähigungsprüfung für den
forstwirtschaftlichen Berufs-      land- und forstwirtschaftlichen
und Fachschulen                    Beratungs- und Förderungsdienst
und
a) die erfolgreiche
Absolvierung einer
höheren Lehranstalt für
Forstwirtschaft, oder
b) die erfolgreiche
Absolvierung einer
Försterschule und eine
sechsjährige
Berufspraxis.
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung                      Erfordernis
____________________________________________________________________
3.1. Lehrer für einzelne          (1) Lehramt für Volksschulen an
Unterrichtsgegenstände an land-          einer Pädagogischen
und forstwirtschaftlichen Berufs-        Akademie oder die
und Fachschulen, soweit sie nicht        Diplomprüfung für das
die Erfordernisse für eine höhere        Lehramt und die
Verwendungsgruppe erfüllen              Befähigungsprüfung für den
land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden bei
Religionslehrern ersetzt
durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der
theologischen Studien oder
ein Lehramt an einer
Religionspädagogischen
Akademie.
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung                      Erfordernis
____________________________________________________________________
4.1. Lehrer für einzelne          (1) Die erfolgreiche
Unterrichtsgegenstände an land-          Ablegung der Reifeprüfung
und forstwirtschaftlichen                an einer höheren land- und
Fachschulen, soweit sie nicht die        forstwirtschaftlichen oder
Erfordernisse für eine der              sonstigen höheren
Verwendungsgruppen L 2a oder eine        berufsbildenden
höhere Verwendungsgruppe erfüllen        Lehranstalt.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt durch
die Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes,
überdies eine nach
Vollendung des
18. Lebensjahres
zurückgelegte sechsjährige
Berufspraxis mit besonderen
Leistungen auf dem in
Betracht kommenden
Fachgebiet.
4.2. Lehrer für Leibesübung      Die erfolgreiche Ablegung der
a) Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an
Schulen oder
b) Abschlussprüfungen der
staatlichen
Sportlehrerausbildung
mit dem Spezialfach
Leibeserziehung an
Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung                      Erfordernis
____________________________________________________________________
5.1. Lehrer an land- und          (1) Die der Verwendung
forstwirtschaftlichen Fachschulen,      einschlägige Lehrbefähigung
soweit sie nicht die Erfordernisse      oder sonstige einschlägige
für eine der                            Befähigung nach den
Verwendungsgruppen L 2 oder eine        schulrechtlichen
höhere Verwendungsgruppe erfüllen        Vorschriften.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt durch
die erfolgreiche
Absolvierung einer
mittleren Schule gemeinsam
mit einer nach dem
18. Lebensjahr
zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse
des Abs. 1 die Erfüllung
der Erfordernisse des
Artikels I Abs. 4.
Schlagworte
besonderes Ernennungserfordernis