Absatz eins,Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist gundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen, kann aber zur Abstimmung auf das Format anderer Angaben am Personenkraftwagen auch in Querformat umgesetzt werden. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen nur in Schwarzweißdruck, so kann auch der Hinweis in Schwarzweißdruck verwendet werden.
BGBl. I Nr. 34/2006
Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1aufgehoben
ANHANG römisch eins
VORSCHRIFTEN FÜR DEN HINWEIS AUF DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND DIE
CO tief 2-EMISSIONEN
- Absatz 2,Für die Angaben gilt:
- Ziffer einsHandelsname und bzw. oder Logo des Herstellers;
- Ziffer 2Bezeichnung des Personenkraftwagens;
- Ziffer 3Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;
- Ziffer 4Antriebsart bzw. Art des Getriebes (falls zur Unterscheidung notwendig);
- Ziffer 5Offizieller Kraftstoffverbrauch, bis zur ersten Dezimalstelle in Liter pro 100 Kilometer ausgedrückt;
- Ziffer 6Offizielle spezifische CO tief 2-Emissionen, ausgedrückt in Gramm pro Kilometer, auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet;der Wert ist mittels eines Pfeils auf der CO tief 2-Skala zu markieren;
- Absatz 3,Es dürfen am Hinweis im dafür vorgesehenen Feld nur folgende Angaben als ergänzende Verbraucherinformation gemacht werden:
1. Abgasemissionsklasse: die Angabe “erfüllt Grenzwert EU-” in Kombination mit der Jahreszahl der Gültigkeit der Grenzwertstufe, die, gemäss der Tabelle in Anhang römisch eins Abschnitt
5.3.1.4 der mit Richtlinie 98/69/EG geänderten Richtlinie 70/220/EWG, laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;
- Ziffer 2Normverbrauchsabgabe: die Prozentangabe vom Kaufpreis, die laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges beim Kauf eines neuen Personenkraftwagens zu entrichten ist;
- Ziffer 3Biodieseltauglichkeit: Zulässigkeit der reinen Verwendung bzw. Zulässigkeit einer Beimischung;
- Ziffer 4Hinweis auf die Verwendbarkeit von CNG, LPG oder anderen Kraftstoffen;
- Ziffer 5Betriebsgeräusch: laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;
- Ziffer 6Eigengewicht des Fahrzeuges: laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;
- Ziffer 7Länge und Breite des Fahrzeuges: laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;
- Ziffer 8Anzahl der Sitzplätze: laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges.
Anmerkung, Formular nicht darstellbar)