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BGBl. III Nr. 67/2008

kundgemacht 28.05.2008 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2008× zu Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft 29.02.2008 – 27.02.2009 · idF BGBl. III Nr. 67/2008 · danach: BGBl. III Nr. 18/2009 Anl. 1↗RIS↗

ANLAGE A

Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände

Anmerkung, Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,)