Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 476/2008

kundgemacht 17.12.2008 RIS↗
Änderung der Auslandsverwendungsverordnung - AVV
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung - AVV geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 476/2008× zu AVV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandsverwendungsverordnung (AVV) 5 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertText, Schlussteil
in Kraft 22.04.2005 – 17.12.2008 · idF BGBl. II Nr. 107/2005 · danach: BGBl. II Nr. 476/2008 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 18.12.2008 – 22.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 476/2008 · danach: BGBl. II Nr. 478/2009 Anl. 1↗RIS↗
… 15 unveränderte Absätze
Anlage zu § 4
Verfahren zur Feststellung
der Angemessenheit einer Wohnung und der Höhe des
Wohnkostenzuschusses
Die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung in Bezug auf ihre Art, Lage, Größe und Ausstattung erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens, welches zur Gewährleistung einer größtmöglichen Objektivität und weltweiten Gleichbehandlung aller im Ausland verwendeten Beamten als reines Rechenverfahren ausgelegt ist. Um neben der Wohnfläche auch alle anderen Gesichtspunkte, die für eine umfassende Bewertung einer Wohnung maßgebend sind, auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können, gilt als Recheneinheit 1 Punkt. Dieser entspricht, soweit es sich um Wohnräume handelt, 1 m² Wohnfläche; in Relation dazu sind je nach ihrer Bedeutung auch alle übrigen Bewertungsaspekte in Punkten ausgedrückt:
1. Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)
Der objektivierte Wohnbedarf beträgt
60 Punkte für den Beamten,
21 Punkte für seinen Ehegatten, für den er Anspruch auf
Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG
hat, und
12 Punkte für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag
gemäß § 21a Z 8 GehG hat.
Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort
30 Punkte (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die
nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;
70 Punkte (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Bangkok Astana,
Bangkok, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, Dakar, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Moskau, Nikosia, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Sofia, Taipei, Tel Aviv, Tirana oder Tunis;
120 Punkte (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abidjan, Abu Dhabi,
Dhabi Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Beirut, Damaskus, Harare, Islamabad, Jakarta, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Lagos, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tripolis.
Die Zuordnung neu auftretender Dienstorte in die Ortsklasse kann nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall erfolgen.
… 107 unveränderte Absätze
Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG
weiters um
90 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
45 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4;
40 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e;
25 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k;
20 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d. Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
____________________________________________________________________
Objektivierter Wohnbedarf                                Vorgabe
____________________________________________________________________
Beamter                                                    60 Punkte
Ehegatte                                  (21 Punkte)    ___ Punkte
Kind(er)                    (Anzahl: ___ x 12 Punkte)    ___ Punkte
____________________________________________________________________
Ortsklasse I, II oder III    (30, 70 oder 120 Punkte)    ___ Punkte
____________________________________________________________________
allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c
Abs. 1 Z 3 GehG (90, 45, 40, 25, 20
oder 0 Punkte)                                            ___ Punkte
____________________________________________________________________
___ Punkte
_____________
2. Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)
Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren Art, Lage, Umfeld, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:
____________________________________________________________________
Beschreibung                                            Bewertung
____________________________________________________________________
Art          Einfamilienhaus/Penthouse    10 Punkte
Reihenhaus/Zweifamilienhaus  5 Punkte      ___ Punkte
Wohnung/Mehrfamilienhaus      0 Punkte
____________________________________________________________________
Lage und    gehobene Wohngegend in
Umfeld      Grün- oder Ruhelage          20 Punkte
gehobene Wohngegend          10 Punkte      ___ Punkte
übriges Umfeld                0 Punkte
____________________________________________________________________
Wohnräume    Wohnzimmer          Anzahl: ___    ___ m²
Speisezimmer        Anzahl: ___    ___ m²
Schlafzimmer        Anzahl: ___    ___ m²
Kinderzimmer        Anzahl: ___    ___ m²
___________zimmer  Anzahl: ___ _    _ m²
Küche Anzahl: ___                  ___ m²
Bad/Dusche/WC      Anzahl: ___    ___ m²
Vorraum/Gang        Anzahl: ___    ___ m²
Hobby-/Bastelraum  Anzahl: ___    ___ m²
___________raum    Anzahl: ___ __  _ m²
je m² 1 Punkt, für insgesamt        m²      Punkte
____________________________________________________________________
Zusatzräume  Balkon                Anzahl: ___  ___ m²
Terrasse              Anzahl: ___      m²
Stiegenhaus im
Wohnbereich          Anzahl: __    ___ m²
Dachboden            Anzahl: ___  ___ m²
Keller                Anzahl: ___  ___ m²
Waschküche            Anzahl: ___  ___ m²
Trockenraum          Anzahl: ___  ___ m²
Heizungraum          Anzahl: ___  ___ m²
__________________    Anzahl: ___ _  __ m²
je volle 5 m² 1 Punkt, für
insgesamt                    ___ m²  ___ Punkte
Abstellraum
(insgesamt    m²)    Anzahl:  je 1 Punkt      Punkte
____________________________________________________________________
Ausstattung  gehoben nach lokalem
und          Standard                      20 Punkte
Innenausbau  gut nach lokalem Standard      10 Punkte    ___ Punkte
ortsüblicher lokaler Standard  0 Punkte
____________________________________________________________________
PKW-
Einstellung  für den zweiten und jeden weiteren mit
der Wohnung untrennbar verbundenen
Garageneinstellplatz,
geheizt              Anzahl: __ x 20 Punkte ___ Punkte
Garageneinstellplatz,
ungeheizt            Anzahl: __ x 16 Punkte ___ Punkte
PKW-Abstellplatz,
überdacht            Anzahl: __ x 10 Punkte ___ Punkte
PKW-Abstellplatz,
nicht überdacht      Anzahl: __ x  8 Punkte ___ Punkte
____________________________________________________________________
zusätzlicher
Komfort      (bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu
25% zu bewerten)
Garten    ___ m²  je volle 50 m²  1 Punkt ___ Punkte
Schwimmbad ___ m²  je volle  3 m²  1 Punkt ___ Punkte
Sauna                              5 Punkte___ Punkte
Fitnessraum                        5 Punkte___ Punkte
Tennisplatz                        10 Punkte___ Punkte
____________________________________________________________________
Sicher-      Loge                                5 Punkte___ Punkte
heits-      Alarmanlage                        5 Punkte___ Punkte
ein-        Bewachungsdienst/Wächter          10 Punkte    Punkte
richtungen
____________________________________________________________________
___ Punkte
____________
3. Mietpreis
Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienstund
Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte
- vor Ort von der für seinen ausländischen Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bescheinigen zu lassen oder
- durch Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete Vergleichswohungen glaubhaft zu machen.
Soweit die Dienstbehörde über ausreichende und verlässliche Daten über den Wohnungsmarkt am jeweiligen ausländischen Dienstort des Beamten verfügt, welche sie in die Lage versetzen, die preisliche Angemessenheit einer Wohnung selbst zu beurteilen, kann im Einzelfall von der Beibringung von Angaben über Vergleichswohungen abgesehen werden.
Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.
4. Bemessung des Wohnkostenzuschusses
Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.
Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.
Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.