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BGBl. I Nr. 11/2009

kundgemacht 06.03.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung der Europawahlordnung und des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) 61 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändert
in Kraft 01.07.2007 – 06.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 28/2007 · danach: BGBl. I Nr. 11/2009 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 07.03.2009 – 28.02.2010 · idF BGBl. I Nr. 11/2009 · danach: BGBl. I Nr. 13/2010 Anl. 1↗RIS↗
Anlage 1
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… 36 unveränderte Absätze
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar.)
Ortschaft: .....................  Gemeindebezirk: ..................
Gemeinde: ......................  ..................................
Bezirk: ........................                              Straße
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Gasse
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Platz
Hausnummer: ......., Stiege: .....
Geschoß: .........., Tür-Nr.: ....
Europa-Wähleranlageblatt
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Familien- und Vorname
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Geburtsdatum
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Staatsangehörigkeit
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Identität nachgewiesen durch
(Art des Dokumentes, Ausstellungsbehörde
und Ausstellungsdaten)
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Hauptwohnsitz
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Nur von Unionsbürgern, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, auszufüllen:
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Ich war in meinem Herkunftsmitgliedstaat      O                O
im Wählerverzeichnis eingetragen:            Ja        Nein
(Zutreffendes ankreuzen)
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falls ja:  Staat
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Wahlkreis/Gebietskörperschaft
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Gemeinde
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Ich erkläre, daß ich bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten österreichischen Mitglieder wählen will. Mein aktives Wahlrecht habe ich im Herkunftsmitgliedstaat nicht verloren. Wer im Europa-Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Wer im Europa-Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Die Europa-Wähleranlageblätter sind von den zur Ausfüllung verpflichteten Personen persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes für sie vornehmen.
… 4 unveränderte Absätze
Ausgefertigt am ......................
(Datum)
...............................
(Unterschrift)