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BGBl. III Nr. 14/2010

kundgemacht 11.02.2010 RIS↗
Änderung des Anhangs I zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Anhangs I zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2010× zu Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen 1 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertÜberschrift, Text, Tabelle, Z 7 (entfallen), Schlussteil, Z 8 (entfallen), Z 1 (entfallen), Z 3 (entfallen), Z 9 bis Z 13 (entfallen), Z 1 (entfallen); Abs 3 Tabelle, lit d (entfallen), Schlussteil
in Kraft 01.01.2008 – 18.03.2010 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 · danach: BGBl. III Nr. 14/2010 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 19.03.2010 · idF BGBl. III Nr. 14/2010 Anl. 1↗RIS↗
Anhang I
Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten Tätigkeiten1
Die im folgenden Folgenden angegebenen Mengen beziehen sich auf jede Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten. Wo in Teil I Mengenbereiche angegeben sind, gelten die in jedem Bereich angegebenen Höchstmengen als Mengenschwelle. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens gilt die in jedem Bereich angegebene niedrigste Menge als Mengenschwelle, sofern Änderungen nicht erfolgen.
Fällt ein in Teil II genannter Stoff oder eine dort genannte Zubereitung auch unter eine Kategorie in Teil I, so wird die in Teil II genannte Mengenschwelle verwendet.
Bei der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen die Vertragsparteien die vorhersehbare Möglichkeit einer Vergrößerung der damit verbundenen Gefahren sowie die Mengen gefährlicher Stoffe und ihre Nähe, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Inhaber Betreiber dafür verantwortlich sind.
Teil I: In Teil II nicht besonders aufgeführte Kategorien von Stoffen und Zubereitungen
____________________________________________________________________
Kategorie
Mengenschwellen (in Tonnen)
1. Entzündlich2
50.000
2a. Leichtentzündlich3(a) und (b)
200
2b. Leichtentzündlich3(c)
50.000
3. Hochentzündlich4
50
4. Giftig5
5 200
5. Sehr giftig6
6 20
6. Brandfördernd7
7 200
7a. Explosionsgefährlich, wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in Unterklasse 1.4 der GHS-Kriterien fällt8
200
7b. Explosionsgefährlich, wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in Unterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 der GHSKriterien fällt8
50
8a. Umweltgefährlich – „Giftig für Wasserorganismen“9
500
8b. Umweltgefährlich – „Sehr giftig für Wasserorganismen“10
200
Teil II: Einzeln aufgeführte Stoffe
Kategorie                      Mengenschwellen
Stoffe
Mengenschwellen (in Tonnen)
1a. Ammoniumnitrat11
10.000
1b. Ammoniumnitrat12
5.000
1c. Ammoniumnitrat13
2.500
1d. Ammoniumnitrat14
50
2a. Kaliumnitrat15
10.000
2b. Kaliumnitrat16
5.000
3. Chlor
25
4. Ethylenoxid
50
5. Wasserstoff
50
6. Toluylendiisocyanat
100
7. Schwefeltrioxid
75
8. Bleialkyle
50
9. Phosgen
0,75
10. Methylisocyanat
0,15
11. Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas
200
12. Erdölerzeugnisse: Ottokraftstoffe und Naphtha; Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe); Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)
25.000
(in Tonnen) Anmerkungen
____________________________________________________________________
1. Entzündliche Gase 1a) einschließlich LPG ........... 200 Einstufungskriterien. Soweit andere geeignete Kriterien nicht vorliegen, können die Vertragsparteien bei der Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen für die Zwecke des Teiles I nachstehende Kriterien verwenden. Mischungen und Zubereitungen werden in derselben Weise behandelt wie reine Stoffe, es sei denn, es sind keine gleichwertigen Eigenschaften mehr gegeben und die Möglichkeit grenzüberschreitender Auswirkungen ist ausgeschlossen.
2. Leicht entzündliche Flüssigkeiten 1b) .............. 50 000 ENTZÜNDLICHE FLÜSSIGKEITEN: Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C haben und die Verbrennung unterhalten.
3. Sehr giftig 1c)..................................... 20 LEICHTENTZÜNDLICHE FLÜSSIGKEITEN:
4. Giftig 1d) ......................................... 500-200 (a) Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer fangen können (die in Luft spontan entzündlich sind);
5. Brandfördernd 1e) .................................. 500-200 (b) Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann; und
6. Explosionsgefährlich 1f) ........................... 200-50 (c) Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21°C haben und nicht hochentzündlich sind.
7. Entzündliche Flüssigkeiten 1g) (die unter
besonderen Druck und Temperaturbedingungen
behandelt werden) ..................................      200
8. Umweltgefährlich 1h) ...............................      200
____________________________________________________________________
Teil II: Einzeln aufgeführte StoffeStoffeMengenschwellen (in Tonnen)
____________________________________________________________________
Stoffe                        Mengenschwellen
(in Tonnen)
____________________________________________________________________
1. Ammoniak ...........................................      500
2a Ammoniumnitrat 2) ..................................    2 500
2b Ammoniumnitrat in Form von Düngemitteln 3) .........  10 000
3. Acrylnitril ........................................      200
4. Chlor .............................................. 25 HOCHENTZÜNDLICHE GASE UND FLÜSSIGKEITEN
(a) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0°C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35°C beträgt;
(b) Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden; und
(c) entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.
5. Ethylenoxid ........................................ 50 GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 1 oder 2 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahren von Industrieunfällen herbeiführen können (LD – letale Dosis; LC – letale Konzentration).
6. Cyanwasserstoff .................................... 20 Tabelle 1
7. Fluorwasserstoff ...................................      50
LD50 (oral)(1)
mg/kg Körpergewicht
LD50 (dermal)(2)
mg/kg Körpergewicht
LC50(3)
mg/l (inhalativ)
25 < LD50 ≤ 200
50 < LD50 ≤ 400
0,5 < LC50 ≤ 2
8. Schwefelwasserstoff ................................      50
9. Schwefeldioxid .....................................      250
10. Schwefeltrioxid ....................................      75
11. Bleialkyle .........................................      50
12. Phosgen ............................................        0,75
13. Methyliscyanat ............................................ 0,15
____________________________________________________________________
ANMERKUNGEN
1) Einstufungskriterien. Soweit andere geeignete Kriterien nicht vorliegen, können die Vertragsparteien bei der Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen für die Zwecke des Teiles I folgende Kriterien verwenden:
a) ENTZÜNDLICHE GASE: Stoffe, die im gasförmigen Zustand bei normalem Druck und unter Beimischung von Luft entzündlich werden und deren Siedepunkt bei normalem Druck bei 20 Grad
C oder darunter liegt.
b) Leicht entzündliche Flüssigkeiten: Stoffe, deren Flammpunkt unter 21 ºC liegt und deren Siedepunkt bei normalem Druck über 20 ºC liegt.
c) SEHR GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 1 oder Tabelle 2 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahr von Industrieunfällen herbeiführen können.
Tabelle 1
____________________________________________________________________
LD50 (oral) (1)        LD50 (dermal) (2)          LC50 (3)
mg/kg Körpergewicht    mg/kg Körpergewicht      mg/l inhalativ
LD50 <- 25                LD50 <- 50              LC50 <- 0,5
____________________________________________________________________
(1) LD50 oral bei Ratten
(2) LD50 dermal bei Ratten oder Kaninchen
(3) LC50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden)
____________________________________________________________________ Tabelle 2
Tabelle 2 Höchste nichtletale Dosis in mg/kg Körpergewicht = 5
____________________________________________________________________ in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren mittels der Festdosismethode bestimmt wurde.
Höchste nichtletale SEHR GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 3 oder 4 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahren von Industrieunfällen herbeiführen können (LD – letale Dosis; LC – letale Konzentration).
in mg/kg Körpergewicht < 5 Tabelle 3
in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren
LD50 (oral)(1)
mg/kg Körpergewicht
LD50 (dermal)(2)
mg/kg Körpergewicht
LC50(3)
mg/l (inhalativ)
LD50 ≤ 25
LD50 ≤ 50
LC50 ≤ 0,5
mittels der Festdosismethode bestimmt wurde.
____________________________________________________________________
d) GIFTIG: Stoffe mit Eigenschaften entsprechend denen in Tabelle 3 oder 4 und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften, welche die Gefahren von Industrieunfällen herbeiführen können.
Tabelle 3
____________________________________________________________________
LD50 (oral) (1)          LD50 (dermal) (2)      LC50 (3)
mg/kg Körpergewicht      mg/kg Körpergewicht    mg/l inhalativ
25 < LD50 <- 200          0,5 < LC50 <- 2    50 < LD50 <- 400
____________________________________________________________________
(1) LD50 oral bei Ratten
(2) LD50 dermal bei Ratten oder Kaninchen
(3) LC50 inhalativ bei Ratten (vier Stunden)
____________________________________________________________________ Tabelle 4
Tabelle 4 Höchste nichtletale Dosis in mg/kg Körpergewicht < 5
____________________________________________________________________ in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren mittels der Festdosismethode bestimmt wurde.
Höchste nichtletale Dosis 7. BRANDFÖRDERND: Stoffe, die bei Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren.
in mg/kg Körpergewicht = 5 8. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH:
____________________________________________________________________ (a) Stoffe oder Zubereitungen, bei denen das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht;
in Fällen, in denen die akute orale Toxizität des Stoffes bei Tieren (b) Stoffe oder Zubereitungen, bei denen eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht; oder
mittels (c) Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände der Festdosismethode bestimmt wurde Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) in der jeweils geltenden Fassung.
____________________________________________________________________ Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieses Übereinkommens als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:
e) BRANDFÖRDERND: Stoffe, die bei Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen, stark exotherm reagieren. Unterklasse 1.1: „Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).“
f) EXPLOSIONSGEFÄHRLICH: Stoffe, die durch Flammenentzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol. Unterklasse 1.2: „Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.“
g) ENTZÜNDLICHE FLÜSSIGKEITEN: Stoffe, die einen Flammpunkt unter 55 C haben und die unter Druckwirkung in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, die Gefahr von Industrieunfällen hervorrufen können. Unterklasse 1.3: „Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind;
h (i) UMWELTGEFÄHRLICH: Stoffe, die Werte akuter Toxizität für die aquatische Umwelt entsprechend der Tabelle 5 aufweisen. bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
Tabelle 5 (ii) die nacheinender so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.“
____________________________________________________________________ Unterklasse 1.4: „Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstücks zur Folge.“
LC50 (1) EC50 (2) IC50 (3) Unterklasse 1.5: „Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren.“
mg/l mg/l mg/l Unterklasse 1.6: „Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.“
LC50 <- 10 EC50 <- 10 IC50 <- 10 Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Übereinkommens diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Übereinkommens der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.
____________________________________________________________________ 9. UMWELTGEFÄHRLICH (LC – letale Konzentration; EC – wirksame Konzentration; IC – Inhibierungskonzentration) – giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben:
(1) LC50 Fische (96 Stundena) aufgrund akuter Toxizität:
(2) EC50 Daphnien (48 Stunden)
(i) LC50 Fische (96 Stunden):
1 mg/l < LC50 ≤ 10 mg/l
oder
(ii) EC50 Daphnien (48 Stunden):
1 mg/l < EC50 ≤ 10 mg/l
oder
(iii) IC50 Algen (72 Stunden):
1 mg/l < IC50 ≤ 10 mg/l und
(3b) IC50 Algen aufgrund von Persistenz: Der Stoff ist nicht leicht abbaubar oder der log Pow (72 Stundenlog Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient) beträgt mindestens 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte Biokonzentrationsfaktor BCF beträgt höchstens 100).
____________________________________________________________________ 10. UMWELTGEFÄHRLICH (LC – letale Konzentration; EC – wirksame Konzentration; IC – Inhibierungskonzentration) – sehr giftig für Wasserorganismen:
in den Fällen, in denen der Stoff nicht leicht abbaubar ist oder der (a) Stoffe, die sehr giftig für Wasserorganismen sind und akute Toxizität aufweisen:
log Pow > 3,0 ist (sofern der im Versuch bestimmte BCF < 100 ist).
(i) LC50 Fische (96 Stunden):
≤ 1 mg/l oder
(ii) EC50 Daphnien (48 Stunden):
≤ 1 mg/l oder
(iii) IC50 Algen (72 Stunden):
≤ 1 mg/l;
____________________________________________________________________ (b) Stoffe, die sehr giftig für Wasserorganismen sind und in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben können
i) LD (lethal dosei) - letale Dosis aufgrund akuter Toxizität:
j) LC (lethal concentration) - letale Konzentration
– LC50 Fische (96 Stunden):
≤ 1 mg/l oder
– EC50 Daphnien (48 Stunden):
≤ 1 mg/l oder
– IC50 Algen (72 Stunden):
≤ 1 mg/l;
k (ii) EC aufgrund von Persistenz: Der Stoff ist nicht leicht abbaubar oder der log Pow (effective concentrationlog Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient) - wirksame Konzentration beträgt mindestens 3,0 (es sei denn, der experimentell bestimmte Biokonzentrationsfaktor BCF beträgt höchstens 100).
l) IC 11. AMMONIUMNITRAT (inhibiting concentration10.000) - Inhibierungskonzentration: Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
m) Pow Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (partition coefficient octanol/waterMischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche) - Verteilungskoeffizient Oktanol/Wasser, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
n (a) BCF gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % (biconcentration factorein von Ammoniumnitrat abgeleiteter gewichtsmäßiger Stickstoffgehalt von 15,75 % bzw. 24,5 % entspricht einem Ammoniumnitratgehalt von 45 % bzw. 70 %) - Biokonzentrationsfaktor beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) erfüllen;
2 (b) Dies gilt für Ammoniumnitrat und Mischungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt nach Gewicht > 28% ist, gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat nach Gewicht > 90% ist. brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt;
3) Dies gilt für rein aus Ammoniumnitrat bestehende Düngemittel und für Mischdünger, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt nach Gewicht > 28% ist (ein Mischdünger enthält neben Ammoniumnitrat auch Phosphat und/oder Pottasche). und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
4) 12. Mischungen und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, werden genauso behandelt wie der reine Stoff, es sei denn, sie weisen keine gleichwertigen Eigenschaften mehr auf und können keine grenzüberschreitenden Auswirkungen verursachen. AMMONIUMNITRAT (5.000): Düngemittelqualität.
Anmerkung
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat- Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt:
Tabellen nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
(a) gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %,
Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
(b) bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist,
BBGl. III Nr. 119/2000
(c) bei Mischungen von Ammoniumnitrat mit Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % (ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter gewichtsmäßiger Stickstoffgehalt von 28 % entspricht einem Ammoniumnitratgehalt von 80 %) ist, und die die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) erfüllen.
13. AMMONIUMNITRAT (2.500): technische Qualität.
Dies gilt für
(a) Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
(i) gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,
(ii) gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten;
(b) wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.
14. AMMONIUMNITRAT (50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) nicht erfüllen.
Dies gilt für
(a) zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 12 und 13, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 12 und 13 nicht mehr erfüllen.
(b) Düngemittel gemäß Anmerkung 11(a) und 12, die die Anforderungen eines geeigneten Detonationstests (z. B. 4-Zoll-Stahlrohr-Test) nicht erfüllen.
15. KALIUMNITRAT (10.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
16. KALIUMNITRAT (5.000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.