BGBl. III Nr. 44/2010
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande und Zusatzprotokoll zur weiteren Abänderung des am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 in Den Haag unterzeichneten Protokolls, des am 26. November 2001 in Den Haag unterzeichneten Protokolls und des am 8. Oktober 2008 in Wien unterzeichneten Protokolls
Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande und Zusatzprotokoll zur weiteren Abänderung des am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 in Den Haag unterzeichneten Protokolls, des am 26. November 2001 in Den Haag unterzeichneten Protokolls und des am 8. Oktober 2008 in Wien unterzeichneten Protokolls
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1geändertlit c Anm (aufgehoben)
… 10 unveränderte Absätze
SCHLUSSPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Erklärungen geeinigt:
Das Abkommen findet keine Anwendung auf internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie auf Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem der beiden Staaten aufhalten oder dort ihren Sitz haben und dort nicht mit ihrem Gesamteinkommen und ihrem Gesamtvermögen der Besteuerung unterliegen.
a) Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn es sich um die niederländische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer handelt, die im ersten Absatz des Artikels 24 bezeichnete Bemessungsgrundlage der „onzuivere inkomen“ oder „winst“ im Sinne des niederländischen Einkommensteuergesetzes oder Körperschaftsteuergesetzes ist.
b) Es besteht Einverständnis darüber, daß bei der Berechnung des in Artikel 24 Absatz 2 genannten Abzuges die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Vermögensteile mit einem Betrag angesetzt werden, der um die auf ihnen grundbücherlich sichergestellten Schulden gekürzt ist, und daß die in Artikel 23 Absatz 2 genannten Vermögensteile mit einem Betrag angesetzt werden, der um die mit der Betriebstätte oder festen Einrichtung zusammenhängenden Schulden gekürzt ist.
c) Der in Artikel 24 Absatz 2a bezeichnete Betrag der österreichischen Steuer errechnet sich für die in Artikel 14 Absatz 5 genannten Gewinne nach einem durchschnittlichen Steuersatz.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 44/2010. Neu siehe Zusatzprotokoll BGBl. III Nr. 44/2010)
GESCHEHEN zu Wien, am 1. September 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.