BGBl. III Nr. 58/2010
Änderungen durch diese Kundmachung
Brüssel, am 7. Juli 2009
Sehr geehrter Herr Minister,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juli 2009, deren Inhalt wie folgt lautet, zu bestätigen:
„Sehr geehrter Herr Bundesminister,
Ich beehre mich, auf das am heutigen Tage unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des am 18. Oktober 1962 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 21. Mai 1992 unterzeichneten Abänderungsprotokolls Bezug zu nehmen und für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg die folgende Auslegungsgrundsätze vorzuschlagen:
- Ziffer einsEs besteht Einvernehmen, dass die zuständige Behörde des ersuchten Staates für Zwecke des Artikels 24 Auskünfte auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates erteilt.
- Ziffer 2Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
- Litera adie Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
- Litera beine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
- Litera cden steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
- Litera ddie Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
- Litera eden Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
- Litera feine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, dass die erbetenen Auskünfte, würden sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Staates befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen entsprechend diesem Abkommen gestellt wurde;
- Litera geine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
- Ziffer 3Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 24 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).
- Ziffer 4Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
- Ziffer 5Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 24 neben den oben angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD, einschließlich der vom OECD-Sekretariat erstellten technischen Note zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens, die dieser Note als Anhang beigefügt ist, abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.“
Wenn die obenstehenden Auslegungsgrundsätze von der Regierung der Republik Österreich angenommen werden können, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des heute unterzeichneten Abänderungsprotokolls einen integrativen Bestandteil des am 18. Oktober 1962 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg darstellen sollen.
Ich benütze diese Gelegenheit Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.