BGBl. III Nr. 60/2013
Änderung des Anhangs zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Anhangs zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates
1
§ 0↗RIS↗
Anl. 1geändert
… 17 unveränderte Absätze
Anhang
Österreich:
Belgien:
Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt. Dieses Dokument ist nur gültig für den Fall, daß die Kinder mit ihren Eltern reisen.
Personalausweis, ausgestellt für einen belgischen Staatsangehörigen (ausgestellt von einer belgischen Vertretungsbehörde)
Familienstammbuch wenn es von Minderjährigen verwendet wird. Vorläufiger Personalausweis.
Frankreich:
Ergänzung durch einen neuen gewöhnlichen Reisepass, der versuchsweise ab dem 28. April 1999 durch die Präfektur von Montpellier im Umlauf gebracht worden ist. Im Monat Mai wird dieser Versuch auf die Präfektur von Dijon und auf die Polizeipräfektur von Paris ausgedehnt werden.
Der Reisepass ist in Buchform im Format 125 mm x 88 mm. Der dunkelrote Umschlag aus weichem synthetischen Material ist in der Mitte mit dem Nationalwappen bedruckt, das darüber mit „Union europeénne/Republique francaise“ (European Union/Republic of France) und darunter mit „passeport“ (passport) beschriftet ist. Er hat 36 Seiten, die von 1 bis 36 durchnummeriert sind. Die Personaldaten und die Fotografie des Inhabers sind auf Seite 2 im Querformat enthalten, auf der ein 23 mm hoher Barcode aufgedruckt ist. Das Dokument hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und ist nicht verlängerbar.
Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die alten Passformulare gültig bleiben. Sie werden weiterhin von den Präfekturen, die nicht mit der speziellen Technologie zur Ausstellung der neuen Pässe ausgerüstet sind, den französischen Hochkommissaren in den Überseegebieten sowie von den diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehören verwendet.
Behörden des Aufenthaltslandes für französische Staatsbürger ausgestellt, die in Belgien, Luxemburg und der Schweiz ihren ordentlichen Aufenthalt haben; der Ausweis muß die Staatsbürgerschaft des Inhabers angeben.
Bundesrepublik Deutschland:
– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
– gültiger provisorischer Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.
Italien:
… 44 unveränderte Absätze
Luxemburg:
Jahren abgelaufen, amtlicher Personalausweis, Identitäts- und Reisedokumente von einer luxemburgischen Lokalbehörde, an Kinder unter 15 Jahren ausgestellt.
Niederlande:
Schweiz:
Malta:
Griechenland:
Türkei:
Spanien:
a) Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß.
b) Gültiger Personalausweis.
c) Für Jugendliche unter 18 Jahren, gültiger Personalausweis samt Erlaubnis der die väterliche Gewalt ausübenden Person, abgegeben vor einem Zentralkommisariat der Polizei, Untersuchungsrichter, Notar, Bürgermeister oder Postenkommandanten der Zivilgarde.
Portugal:
- Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß;
- Gültiger Personalausweis;
- Gültiger Sammelpersonal- und Sammelreiseausweis.
- Familienstammbuch wenn es von Minderjährigen verwendet wird.
Slowenien:
- Gültiger gewöhnlicher Reisepass für bestimmte Anlassfälle (Notpass).
Anl. 1geändert
… 44 unveränderte Absätze
Anhang
Österreich:
Belgien:
Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt. Dieses Dokument ist nur gültig für den Fall, daß die Kinder mit ihren Eltern reisen.
Personalausweis, ausgestellt für einen belgischen Staatsangehörigen (ausgestellt von einer belgischen Vertretungsbehörde)
Familienstammbuch wenn es von Minderjährigen verwendet wird. Vorläufiger Personalausweis.
Frankreich:
Ergänzung durch einen neuen gewöhnlichen Reisepass, der versuchsweise ab dem 28. April 1999 durch die Präfektur von Montpellier im Umlauf gebracht worden ist. Im Monat Mai wird dieser Versuch auf die Präfektur von Dijon und auf die Polizeipräfektur von Paris ausgedehnt werden.
Der Reisepass ist in Buchform im Format 125 mm x 88 mm. Der dunkelrote Umschlag aus weichem synthetischen Material ist in der Mitte mit dem Nationalwappen bedruckt, das darüber mit „Union europeénne/Republique francaise“ (European Union/Republic of France) und darunter mit „passeport“ (passport) beschriftet ist. Er hat 36 Seiten, die von 1 bis 36 durchnummeriert sind. Die Personaldaten und die Fotografie des Inhabers sind auf Seite 2 im Querformat enthalten, auf der ein 23 mm hoher Barcode aufgedruckt ist. Das Dokument hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und ist nicht verlängerbar.
Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die alten Passformulare gültig bleiben. Sie werden weiterhin von den Präfekturen, die nicht mit der speziellen Technologie zur Ausstellung der neuen Pässe ausgerüstet sind, den französischen Hochkommissaren in den Überseegebieten sowie von den diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehören verwendet.
Behörden des Aufenthaltslandes für französische Staatsbürger ausgestellt, die in Belgien, Luxemburg und der Schweiz ihren ordentlichen Aufenthalt haben; der Ausweis muß die Staatsbürgerschaft des Inhabers angeben.
Bundesrepublik Deutschland:
– Reisepass,
– provisorischer Reisepass,
– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass für Kinder oder Kinderreisedokument der Bundesrepublik Deutschland,
– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
– gültiger provisorischer Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.
Italien:
Luxemburg:
Jahren abgelaufen, amtlicher Personalausweis, Identitäts- und Reisedokumente von einer luxemburgischen Lokalbehörde, an Kinder unter 15 Jahren ausgestellt.
Niederlande:
Schweiz:
Malta:
… 19 unveränderte Absätze
Griechenland:
Türkei:
Spanien:
a) Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß.
b) Gültiger Personalausweis.
c) Für Jugendliche unter 18 Jahren, gültiger Personalausweis samt Erlaubnis der die väterliche Gewalt ausübenden Person, abgegeben vor einem Zentralkommisariat der Polizei, Untersuchungsrichter, Notar, Bürgermeister oder Postenkommandanten der Zivilgarde.
Portugal:
- Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß;
- Gültiger Personalausweis;
- Gültiger Sammelpersonal- und Sammelreiseausweis.
- Familienstammbuch wenn es von Minderjährigen verwendet wird.
Slowenien:
- Gültiger gewöhnlicher Reisepass für bestimmte Anlassfälle (Notpass).
Anl. 1geändertText, Überschrift
Anhang
Österreich:
Belgien:
Bundesrepublik Deutschland:
… 4 unveränderte Absätze
– Reisepass,
– provisorischer Reisepass,
– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass für Kinder oder Kinderreisedokument der Bundesrepublik Deutschland,
– gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
– gültiger provisorischer Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.
Frankreich:
Französischer Reisepaß, gültig oder weniger als fünf Jahre abgelaufen,
Gültiger französischer Personalausweis,
Gültiger Fremdenausweis, von den zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes für französische Staatsbürger ausgestellt, die in Belgien, Luxemburg und der Schweiz ihren ordentlichen Aufenthalt haben; der Ausweis muß die Staatsbürgerschaft des Inhabers angeben.
Ergänzung durch einen „provisorischen Personalausweis“. Dieser für drei Monate gültige Ausweis wurde wegen des dringenden Bedarfs für die Zeit bis zur Ausgabe des Plastik-Personalausweises eingeführt, da dessen Herstellung mit einer Verzögerung verbunden ist.
Ergänzung durch einen neuen gewöhnlichen Reisepass, der versuchsweise ab dem 28. April 1999 durch die Präfektur von Montpellier in Umlauf gebracht worden ist. Im Monat Mai wird dieser Versuch auf die Präfektur von Dijon und auf die Polizeipräfektur von Paris ausgedehnt werden.
Der Reisepass ist in Buchform im Format 125 mm × 88 mm. Der dunkelrote Umschlag aus weichem synthetischen Material ist in der Mitte mit dem Nationalwappen bedruckt, das darüber mit „Union europeénne/Republique francaise“ (European Union/Republic of France) und darunter mit „passeport“ (passport) beschriftet ist. Er hat 36 Seiten, die von 1 bis 36 durchnummeriert sind. Die Personaldaten und die Fotografie des Inhabers sind auf Seite 2 im Querformat enthalten, auf der ein 23 mm hoher Barcode aufgedruckt ist. Das Dokument hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und ist nicht verlängerbar.
Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die alten Passformulare gültig bleiben. Sie werden weiterhin von den Präfekturen, die nicht mit der speziellen Technologie zur Ausstellung der neuen Pässe ausgerüstet sind, den französischen Hochkommissaren in den Überseegebieten sowie von den diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehören verwendet.
Griechenland:
– gültige „neue“ griechische Reisepässe (gewöhnliche Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstreisepässe), ausgestellt ab 1. Jänner 2006. Seit dem 26. August 2006 beinhalten diese Reisepässe biometrische Daten (Foto, persönliche Daten), gespeichert in einem RF-Chip, seit 26. August 2009 beinhalten sie zusätzlich in einem Chip gespeicherte Fingerabdruckbilder des Reisepassinhabers.
– „neue“ griechische Polizei-Ausweise (Morphotyp ID1), die seit 1. Juni 2010 als Reisedokumente gültig sind.
Italien:
polizeilich gestempelte, von der Gemeindebehörde des Geburtsortes oder des Wohnsitzesausgestellte Bescheinigung mit Lichtbild, welche die Personenstandsdaten enthält.
Liechtenstein:
– Reisepaß des Fürstentums Liechtenstein,
– Personalausweis des Fürstentums Liechtenstein.
Luxemburg:
Niederlande:
Malta:
– gültiger oder seit höchstens fünf Jahren abgelaufener nationaler Reisepass;
– gültige Schweizer Identitätskarte;
– ein von einer Schweizer Vertretungsbehörde im Ausland ausgestelltes Laisser-passer, das zu einer einmaligen direkten Rückkehr in die Schweiz berechtigt.
Slowenien:
– Gültiger gewöhnlicher Reisepass für bestimmte Anlassfälle (Notpass).
Spanien:
a) Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß.
b) Gültiger Personalausweis.
c) Für Jugendliche unter 18 Jahren, gültiger Personalausweis samt Erlaubnis der die väterliche Gewalt ausübenden Person, abgegeben vor einem Zentralkommisariat der Polizei, Untersuchungsrichter, Notar, Bürgermeister oder Postenkommandanten der Zivilgarde.