Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
17.12.2012 bis 31.08.2013 — BGBl. III Nr. 60/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute23.04.2015 § → § BGBl. III Nr. 42/2017
Anl. 126.06.201422.04.2015 § → § BGBl. III Nr. 5/2015
Anl. 101.09.201325.06.2014 § → § BGBl. III Nr. 317/2013
Anl. 117.12.201231.08.2013 § → § BGBl. III Nr. 60/2013
Anl. 112.09.201216.12.2012 § → § BGBl. III Nr. 60/2013
Anl. 120.12.200711.09.2012 § → § BGBl. III Nr. 60/2013
Anl. 111.09.200219.12.2007 BGBl. III Nr. 240/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

17.12.2012BGBl. III Nr. 60/2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013danach: BGBl. III Nr. 317/2013

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Anhang

(Übersetzung)

Österreich:

Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß,

amtlicher Personalausweis.

Belgien:

Belgischer Reisepaß, gültig oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufen, amtlicher Personalausweis, amtlicher Personalausweis oder Registrierungsausweis von einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Behörde im Ausland aufgestellt, Identitätsausweis mit Lichtbild, von einer belgischen Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt,

Identitätsausweis ohne Lichtbild, von einer belgischen Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt. Dieses Dokument ist nur gültig für den Fall, daß die Kinder mit ihren Eltern reisen.

Personalausweis, ausgestellt für einen belgischen Staatsangehörigen (ausgestellt von einer belgischen Vertretungsbehörde)

Familienstammbuch wenn es von Minderjährigen verwendet wird. Vorläufiger Personalausweis.

Bundesrepublik Deutschland:

  • Strichaufzählung
    Reisepass,
  • Strichaufzählung
    provisorischer Reisepass,
  • Strichaufzählung
    gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass für Kinder oder Kinderreisedokument der Bundesrepublik Deutschland,
  • Strichaufzählung
    gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
  • Strichaufzählung
    gültiger provisorischer Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.

Frankreich:

Französischer Reisepaß, gültig oder weniger als fünf Jahre abgelaufen,

Gültiger französischer Personalausweis,

Gültiger Fremdenausweis, von den zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes für französische Staatsbürger ausgestellt, die in Belgien, Luxemburg und der Schweiz ihren ordentlichen Aufenthalt haben; der Ausweis muß die Staatsbürgerschaft des Inhabers angeben.

Ergänzung durch einen „provisorischen Personalausweis“. Dieser für drei Monate gültige Ausweis wurde wegen des dringenden Bedarfs für die Zeit bis zur Ausgabe des Plastik-Personalausweises eingeführt, da dessen Herstellung mit einer Verzögerung verbunden ist.

Ergänzung durch einen neuen gewöhnlichen Reisepass, der versuchsweise ab dem 28. April 1999 durch die Präfektur von Montpellier in Umlauf gebracht worden ist. Im Monat Mai wird dieser Versuch auf die Präfektur von Dijon und auf die Polizeipräfektur von Paris ausgedehnt werden.

Der Reisepass ist in Buchform im Format 125 mm × 88 mm. Der dunkelrote Umschlag aus weichem synthetischen Material ist in der Mitte mit dem Nationalwappen bedruckt, das darüber mit „Union europeénne/Republique francaise“ (European Union/Republic of France) und darunter mit „passeport“ (passport) beschriftet ist. Er hat 36 Seiten, die von 1 bis 36 durchnummeriert sind. Die Personaldaten und die Fotografie des Inhabers sind auf Seite 2 im Querformat enthalten, auf der ein 23 mm hoher Barcode aufgedruckt ist. Das Dokument hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und ist nicht verlängerbar.

Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die alten Passformulare gültig bleiben. Sie werden weiterhin von den Präfekturen, die nicht mit der speziellen Technologie zur Ausstellung der neuen Pässe ausgerüstet sind, den französischen Hochkommissaren in den Überseegebieten sowie von den diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehören verwendet.

Griechenland:

  • Strichaufzählung
    gültige „neue“ griechische Reisepässe (gewöhnliche Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstreisepässe), ausgestellt ab 1. Jänner 2006. Seit dem 26. August 2006 beinhalten diese Reisepässe biometrische Daten (Foto, persönliche Daten), gespeichert in einem RF-Chip, seit 26. August 2009 beinhalten sie zusätzlich in einem Chip gespeicherte Fingerabdruckbilder des Reisepassinhabers.
  • Strichaufzählung
    „neue“ griechische Polizei-Ausweise (Morphotyp ID1), die seit 1. Juni 2010 als Reisedokumente gültig sind.

Italien:

Gültiger Reisepaß der Italienischen Republik

Amtlicher Personalausweis der Italienischen Republik

  1. FürKinder:
    polizeilich gestempelte, von der Gemeindebehörde des Geburtsortes oder des Wohnsitzesausgestellte Bescheinigung mit Lichtbild, welche die Personenstandsdaten enthält.

Dienstausweis für Staatsbeamte

Liechtenstein:

  • Strichaufzählung
    Reisepaß des Fürstentums Liechtenstein,
  • Strichaufzählung
    Personalausweis des Fürstentums Liechtenstein.

Luxemburg:

Luxemburgischer Reisepaß, gültig oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufen, amtlicher Personalausweis, Identitäts- und Reisedokumente von einer luxemburgischen Lokalbehörde, an Kinder unter 15 Jahren ausgestellt.

Gültiger Fremdenausweis für luxemburgische Staatsangehörige, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Belgien, Frankreich, der Schweiz und Liechtenstein haben, und aus dem die luxemburgische Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht.

Niederlande:

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande stellt die nachstehenden neuen Reisedokumente vor, die ab 1. Oktober 2001 ausgestellt werden:

(Überserzung)

  • Strichaufzählung
    gewöhnlicher Reisepass
  • Strichaufzählung
    niederländischer Personalausweis
  • Strichaufzählung
    Reisepass für Geschäftsleute
  • Strichaufzählung
    Diplomatenpass
  • Strichaufzählung
    Dienstpass
  • Strichaufzählung
    Laissez-passer
  • Strichaufzählung
    Notpass.

Die gegenwärtigen niederländischen Reisedokumente werden ab 1. Oktober 2001 nicht mehr ausgestellt, bleiben aber bis zu deren Ablaufdatum gültig.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat ferner namens des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen mitgeteilt, dass das niederländische Gesetz über Pässe mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2001 wie folgt geändert wird: die „European identity Dutch card (EIK)“ (europäischer niederländischer Personalausweis) wird in eine „Dutch identity card“ (niederländischer Personalausweis) geändert. Die Zwecke dieses Personalausweises bleiben unverändert.

Malta:

Gültiger nationaler Reisepaß

Gültiger amtlicher Personalausweis

Portugal:

  • Strichaufzählung
    Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß;
  • Strichaufzählung
    Gültiger Personalausweis;
  • Strichaufzählung
    Gültiger Sammelpersonal- und Sammelreiseausweis.
  • Strichaufzählung
    Familienstammbuch wenn es von Minderjährigen verwendet wird.

Schweiz:

  • Strichaufzählung
    gültiger oder seit höchstens fünf Jahren abgelaufener nationaler Reisepass;
  • Strichaufzählung
    gültige Schweizer Identitätskarte;
  • Strichaufzählung
    ein von einer Schweizer Vertretungsbehörde im Ausland ausgestelltes Laisser-passer, das zu einer einmaligen direkten Rückkehr in die Schweiz berechtigt.

Slowenien:

  • Strichaufzählung
    Gültiger gewöhnlicher Reisepass für bestimmte Anlassfälle (Notpass).

Spanien:

  1. Litera a
    Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß.
  2. Litera b
    Gültiger Personalausweis.
  3. Litera c
    Für Jugendliche unter 18 Jahren, gültiger Personalausweis samt Erlaubnis der die väterliche Gewalt ausübenden Person, abgegeben vor einem Zentralkommisariat der Polizei, Untersuchungsrichter, Notar, Bürgermeister oder Postenkommandanten der Zivilgarde.

Türkei:

Gültiger Reisepaß,

Reiseausweis (nur für eine Reise zwecks Rückkehr in die Türkei).

Schlagworte

Kantonsbehörde, Sammelpersonalausweis

Im RIS seit

06.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014

Gesetzesnummer

10005253

Dokumentnummer

NOR40148586