Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
26.06.2014 bis 22.04.2015 — BGBl. III Nr. 5/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute23.04.2015 § → § BGBl. III Nr. 42/2017
Anl. 126.06.201422.04.2015 § → § BGBl. III Nr. 5/2015
Anl. 101.09.201325.06.2014 § → § BGBl. III Nr. 317/2013
Anl. 117.12.201231.08.2013 § → § BGBl. III Nr. 60/2013
Anl. 112.09.201216.12.2012 § → § BGBl. III Nr. 60/2013
Anl. 120.12.200711.09.2012 § → § BGBl. III Nr. 60/2013
Anl. 111.09.200219.12.2007 BGBl. III Nr. 240/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2015,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

26.06.2014BGBl. III Nr. 5/2015

Außerkrafttretensdatum

22.04.2015danach: BGBl. III Nr. 42/2017

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Anhang Österreich:

Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß, amtlicher Personalausweis.

Belgien:

Belgischer Reisepaß, gültig oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufen, amtlicher Personalausweis, amtlicher Personalausweis oder Registrierungsausweis von einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Behörde im Ausland ausgestellt, Identitätsausweis mit Lichtbild, von einer belgischen Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt,

Identitätsausweis ohne Lichtbild, von einer belgischen Lokalbehörde an Kinder unter 12 Jahren ausgestellt. Dieses Dokument ist nur gültig für den Fall, daß die Kinder mit ihren Eltern reisen.

Personalausweis, ausgestellt für einen belgischen Staatsangehörigen (ausgestellt von einer belgischen Vertretungsbehörde)

Vorläufiger Personalausweis.

Bundesrepublik Deutschland:

  • Strichaufzählung
    Reisepass,
  • Strichaufzählung
    provisorischer Reisepass,
  • Strichaufzählung
    gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass für Kinder oder Kinderreisedokument der Bundesrepublik Deutschland,
  • Strichaufzählung
    gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,
  • Strichaufzählung
    gültiger provisorischer Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland.

Frankreich:

Französischer Reisepaß, gültig oder weniger als fünf Jahre abgelaufen,

Gültiger französischer Personalausweis,

Gültiger Fremdenausweis, von den zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes für französische Staatsbürger ausgestellt, die in Belgien, Luxemburg und der Schweiz ihren ordentlichen Aufenthalt haben; der Ausweis muß die Staatsbürgerschaft des Inhabers angeben.

Ergänzung durch einen „provisorischen Personalausweis“. Dieser für drei Monate gültige Ausweis wurde wegen des dringenden Bedarfs für die Zeit bis zur Ausgabe des Plastik-Personalausweises eingeführt, da dessen Herstellung mit einer Verzögerung verbunden ist.

Ergänzung durch einen neuen gewöhnlichen Reisepass, der versuchsweise ab dem 28. April 1999 durch die Präfektur von Montpellier in Umlauf gebracht worden ist. Im Monat Mai wird dieser Versuch auf die Präfektur von Dijon und auf die Polizeipräfektur von Paris ausgedehnt werden.

Der Reisepass ist in Buchform im Format 125 mm × 88 mm. Der dunkelrote Umschlag aus weichem synthetischen Material ist in der Mitte mit dem Nationalwappen bedruckt, das darüber mit „Union europeénne/Republique francaise“ (European Union/Republic of France) und darunter mit „passeport“ (passport) beschriftet ist. Er hat 36 Seiten, die von 1 bis 36 durchnummeriert sind. Die Personaldaten und die Fotografie des Inhabers sind auf Seite 2 im Querformat enthalten, auf der ein 23 mm hoher Barcode aufgedruckt ist. Das Dokument hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und ist nicht verlängerbar.

Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass die alten Passformulare gültig bleiben. Sie werden weiterhin von den Präfekturen, die nicht mit der speziellen Technologie zur Ausstellung der neuen Pässe ausgerüstet sind, den französischen Hochkommissaren in den Überseegebieten sowie von den diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehören verwendet.

Griechenland:

  • Strichaufzählung
    gültiger griechischer Reisepass;
  • Strichaufzählung
    gültige „neue“ griechische Reisepässe (gewöhnliche Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstreisepässe), ausgestellt ab 1. Jänner 2006. Seit dem 26. August 2006 beinhalten diese Reisepässe biometrische Daten (Foto, persönliche Daten), gespeichert in einem RF-Chip, seit 26. August 2009 beinhalten sie zusätzlich in einem Chip gespeicherte Fingerabdruckbilder des Reisepassinhabers.
  • Strichaufzählung
    „neue“ griechische Polizei-Ausweise (Morphotyp ID1), die seit 1. Juni 2010 als Reisedokumente gültig sind.
  • Strichaufzählung
    Personalausweis;

Italien:

Gültiger Reisepaß der Italienischen Republik

Amtlicher Personalausweis der Italienischen Republik

  1. FürKinder:
    polizeilich gestempelte, von der Gemeindebehörde des Geburtsortes oder des Wohnsitzesausgestellte Bescheinigung mit Lichtbild, welche die Personenstandsdaten enthält.

Dienstausweis für Staatsbeamte

Liechtenstein:

  • Strichaufzählung
    Reisepaß des Fürstentums Liechtenstein,
  • Strichaufzählung
    Personalausweis des Fürstentums Liechtenstein.

Luxemburg:

  • Strichaufzählung
    Personalausweis für Personen jünger als 15 Jahre,
  • Strichaufzählung
    Personalausweis für Personen ab 15 Jahren oder älter,
  • Strichaufzählung
    Biometrischer Pass,
  • Strichaufzählung
    Aufenthaltsgenehmigung (Schengen).

Malta:

Gültiger nationaler Reisepaß

Gültiger amtlicher Personalausweis

Niederlande:

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande stellt die nachstehenden neuen Reisedokumente vor, die ab 1. Oktober 2001 ausgestellt werden:

  • Strichaufzählung
    gewöhnlicher Reisepass
  • Strichaufzählung
    niederländischer Personalausweis
  • Strichaufzählung
    Reisepass für Geschäftsleute
  • Strichaufzählung
    Diplomatenpass
  • Strichaufzählung
    Dienstpass
  • Strichaufzählung
    Laissez-passer
  • Strichaufzählung
    Notpass.

Die gegenwärtigen niederländischen Reisedokumente werden ab 1. Oktober 2001 nicht mehr ausgestellt, bleiben aber bis zu deren Ablaufdatum gültig.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat ferner namens des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen mitgeteilt, dass das niederländische Gesetz über Pässe mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2001 wie folgt geändert wird: die „European identity Dutch card (EIK)“ (europäischer niederländischer Personalausweis) wird in eine „Dutch identity card“ (niederländischer Personalausweis) geändert. Die Zwecke dieses Personalausweises bleiben unverändert.

Portugal:

  • Strichaufzählung
    Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß;
  • Strichaufzählung
    Gültiger Personalausweis;
  • Strichaufzählung
    Gültiger Sammelpersonal- und Sammelreiseausweis.
  • Strichaufzählung
    Familienstammbuch wenn es von Minderjährigen verwendet wird.

Schweiz:

  • Strichaufzählung
    gültiger oder seit höchstens fünf Jahren abgelaufener nationaler Reisepass;
  • Strichaufzählung
    gültige Schweizer Identitätskarte;
  • Strichaufzählung
    ein von einer Schweizer Vertretungsbehörde im Ausland ausgestelltes Laisser-passer, das zu einer einmaligen direkten Rückkehr in die Schweiz berechtigt.

Für Kinder unter 15 Jahren, die weder Paß noch Identitätskarte besitzen: Kinderausweis, ausgestellt durch eine Kantonsbehörde.

Slowenien:

  • Strichaufzählung
    gültiger Reisepass;
  • Strichaufzählung
    gültiger Diplomatenpass;
  • Strichaufzählung
    gültiger Dienstpass.
  • Strichaufzählung
    gültiger gewöhnlicher Reisepass für bestimmte Anlassfälle (Notpass).

Spanien:

  1. Litera a
    Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepaß.
  2. Litera b
    Gültiger Personalausweis.
  3. Litera c
    Für Jugendliche unter 18 Jahren, gültiger Personalausweis samt Erlaubnis der die väterliche Gewalt ausübenden Person, abgegeben vor einem Zentralkommisariat der Polizei, Untersuchungsrichter, Notar, Bürgermeister oder Postenkommandanten der Zivilgarde.

Türkei:

Gültiger Reisepaß,

Reiseausweis (nur für eine Reise zwecks Rückkehr in die Türkei).

Ukraine: Erklärung zu Artikel 11 :

In Übereinstimmung mit Artikel 11, des Abkommens erklärt die Regierung der Ukraine, dass die Liste der in

Artikel eins, Absatz eins, erwähnten Dokumente lautet:

  • Strichaufzählung
    der Reisepass der Staatsbürger der Ukraine für Reisen ins Ausland
  • Strichaufzählung
    der Diplomatenpass
  • Strichaufzählung
    der Dienstpass
  • Strichaufzählung
    das Kinderreisedokument
  • Strichaufzählung
    der Seemannsidentitätsausweis (vorbehaltlich der Bordliste des Schiffes oder eines Auszuges)
  • Strichaufzählung
    der Ausweis des Flugpersonals (vorbehaltlich der Aufzeichnungen auf der Flugliste)
  • Strichaufzählung
    der Identitätsausweis für die Rückkehr in die Ukraine (nur für die Rückkehr in die Ukraine).

Ungarn: Erklärung zu Artikel 11 :

In Übereinstimmung mit Artikel 11, des Abkommens erklärt Ungarn, dass die Liste der in Artikel eins, Absatz eins, erwähnten Dokumente wie folgt lautet:

  • Strichaufzählung
    gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener gewöhnlicher Reisepass,
  • Strichaufzählung
    gültiger provisorischer gewöhnlicher Reisepass,
  • Strichaufzählung
    gültiger Diplomatenpass,
  • Strichaufzählung
    gültiger diplomatischer Dienstpass,
  • Strichaufzählung
    gültiger Dienstpass,
  • Strichaufzählung
    gültiger Seemannsdienstpass,
  • Strichaufzählung
    gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Personalausweis

Schlagworte

Kantonsbehörde, Sammelpersonalausweis

Im RIS seit

03.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

10005253

Dokumentnummer

NOR40168279