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BGBl. II Nr. 297/2013

kundgemacht 09.10.2013 RIS↗
1. Fahrradverordnungs-Novelle
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrradverordnung geändert wird (1. Fahrradverordnungs-Novelle)
Kundmachung BGBl. II Nr. 297/2013× zu Fahrradverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fahrradverordnung 17 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändert
in Kraft 01.05.2001 – 09.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 146/2001 · danach: BGBl. II Nr. 297/2013 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 10.10.2013 · idF BGBl. II Nr. 297/2013 Anl. 1↗RIS↗
Anhang I
Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum Personentransport
Da Kinder im in einem Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten Sie diese niemals ohne Fahrradhelm oder unangegurtet transportieren; beachten Sie die Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.
Achten Sie darauf, dass die Kinder nicht in die Speichen greifen können, sich nicht hinausbeugen und mit den Beinen nicht mit der Fahrbahn in Kontakt kommen können.
Hinaushängende Schals und dergleichen können in die Räder gelangen und zur tödlichen Falle werden. Verwenden Sie keinen Schal im Anhänger.